Paragraphen in 2 StR 449/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 449/16 BESCHLUSS vom 4. Januar 2017 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Betrugs u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:040117B2STR449.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rügen des Angeklagten U. im Hinblick auf die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts vom 22. Februar 2011 – 5/06 KLs 3440 Js 224218/07 – gehen fehl.
Die Eignung früherer Einzelstrafen zur Einbeziehung in eine Gesamtstrafe richtet sich nach der Vollstreckungssituation zurzeit des ersten Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4; Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 3 StR 374/11, NStZRR 2012, 106). Im Urteil des Landgerichts vom 9. Juni 2015 – 5/29 KLs 7310 Js 247307/09 (8/13) – war die Einbeziehung möglich.
Der Straferlass durch Beschluss des Landgerichts vom 7. Oktober 2016 – 5/06 KLs 3440 Js 224218/07 (19/10) – ist gegenstandslos.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Fischer Appl Eschelbach Zeng Grube
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