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X ZB 19/22

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 19/22 vom

6. Mai 2025 in dem Rechtstreit ECLI:DE:BGH:2025:060525BXZB19.22.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richterin Dr. Marx, die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde vom 18. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2016 teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 hat der Kläger die Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 begehrt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Kläger hat daraufhin beantragt, diese Verfügung als Ausfertigung und beglaubigte Ablichtung im Original zu erhalten und sein Schreiben vom 29. Juli 2016 entsprechend § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll als Anlage beizufügen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat diese Anträge mit Beschluss vom 11. Januar 2017 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 18. Dezember 2022 eingereichten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es mangelt ihr bereits an der Statthaftigkeit.

Eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger hingewiesen worden.

Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor.

III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Marx Rensen Crummenerl von Pückler Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 27.11.2015 - 7 O 49/15 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.2017 - 6 U 214/15 -

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