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V S 24/16

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 1.9.2016, V S 24/16 Zur Anhörungsrüge beim Verstoß des BFH gegen die Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH Tenor Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 2016 V B 97/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand I. Mit Beschluss vom 10. Juni 2016 V B 97/15 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. August 2015 5 K 3449/12 U als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge trägt die Rügeführerin im Wesentlichen vor, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er über die Beschwerde entschieden habe, ohne zuvor entscheidungserhebliche Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Entscheidungsgründe II. Soweit die Anhörungsrüge der Rügeführerin überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, ist sie jedenfalls unbegründet und nach § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO zurückzuweisen.

1. Mit der Anhörungsrüge kann gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO nur vorgebracht werden, das Gericht --im Streitfall der beschließende Senat-- habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) in entscheidungserheblicher Weise verletzt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2014 XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071, Rz 7; vom 11. Mai 2007 V S 6/07, BFHE 217, 230, BStBl II 2007, 653, Rz 6).

Die Rügeführerin rügt aber nicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Entzug des gesetzlichen Richters, weil der Senat keine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt habe. Die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO aber nicht statthaft (BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2009 I S 1/09, nicht veröffentlicht, Rz 4; vom 11. Mai 2007 V S 6/07, BFHE 217, 230, BStBl II 2007, 653, Rz 9; vgl. auch Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a, Rz 3; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 133a Rz 5).

2. Im Übrigen hat der Senat den Anspruch der Rügeführerin auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Eine zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG führende Verletzung gegen die unionsrechtliche Vorlagepflicht liegt erst bei einer willkürlichen Außerachtlassung der Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH vor (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. November 1987 2 BvR 808/82, Bayerisches Verwaltungsblatt 1989, 595, Rz 6 und 11), d.h. wenn der Verzicht auf eine Vorlage bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfG-Beschluss vom 4. September 2008 2 BvR 1321/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 189, Rz 10).

Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG liegt nach diesen Grundsätzen nicht vor. Der Senat hat sich im Beschluss V B 97/15 ausführlich mit der Rechtsprechung des EuGH auseinandergesetzt und ist zu dem --von der Auffassung der Rügeführerin abweichenden-- Ergebnis gelangt, dass die angesprochenen Rechtsfragen bereits entschieden sind und eine erneute Vorlage nicht notwendig ist.

3. Es ist auch kein sonstiger Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dargelegt.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der BFH bei seiner Entscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Beteiligtenvorbringen in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2016 III S 10/16, BFH/NV 2016, 1290, Rz 4, m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein Gehörsverstoß vor, denn der Senat hat sich mit der Rechtsansicht der Rügeführerin unter II.1. bis 3. seines Beschlusses vom 10. Juni 2016 V B 97/15 (BFH/NV 2016, 1497) befasst. Soweit die Rügeführerin ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geäußerte Rechtsansicht im Rahmen der Anhörungsrüge wiederholt, macht sie damit keinen Gehörsverstoß geltend, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit des Senatsbeschlusses in BFH/NV 2016, 1497. Mit diesem Vorbringen kann die Rügeführerin aber im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden, weil die Anhörungsrüge nicht dazu dient, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung zu überprüfen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 1290, Rz 10; vom 11. September 2013 I S 14/13, I S 15/13, BFH/NV 2014, 50, Rz 7; vom 14. Oktober 2005 V S 20/05, BFH/NV 2006, 563, Rz 12).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. Nach Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes entstehen für das Verfahren über die Rüge nach § 133a FGO Gerichtsgebühren in Höhe von 60 EUR (BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2016 VII S 26/15, BFH/NV 2016, 775, Rz 6; vom 15. Dezember 2014 X S 20/14, BFH/NV 2015, 508, Rz 25).

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