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1 StR 254/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 254/24 BESCHLUSS vom 9. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:090724B1STR254.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 9. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. Februar 2024 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 147.804 €, davon in Höhe von 147.000 € gesamtschuldnerisch, angeordnet ist; die darüberhinausgehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 159.400 €, davon in Höhe von 157.000 € gesamtschuldnerisch, angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Einziehungsbetrag ist um 11.596 € zu mindern. 2 3 a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, ist im Fall 2 der Urteilsgründe der Wert der Tatbeute, über die der Angeklagte als „Abholer“ am 2. Juni 2023 die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangte, mit 56.000 € (31.000 € an Bargeld, 20.000 € an Gold, 5.000 € an Schmuck) festgestellt, nicht mit 66.000 €. Der Widerspruch zum vom Landgericht zugrunde gelegten Betrag (UA S. 35) lässt sich auch nicht mit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere UA S. 18 aus der Beweiswürdigung) erklären.

Die Gesamtschuld mit den unbekannt gebliebenen Hintermännern, die die „Schockanrufe“ organisierten und bei denen der Angeklagte als „Abholer“ bzw. im dritten Fall als „Logistiker“ das Bargeld, die Goldbarren und -münzen sowie den Schmuck ablieferte, ist entsprechend zu reduzieren.

b) Die in Höhe von 2.400 € auf § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB (Tatlohn) gestützte Einziehungsanordnung hat in Höhe von 1.596 € keinen Bestand. Der Angeklagte hat sich, wie in der Strafzumessung ausgeführt wird (UA S. 33), mit der „formlosen Einziehung“ des bei ihm nach der letzten Tat, die fehlschlug, sichergestellten, nicht nachweisbar aus den Taten stammenden, mithin legalen Bargeldes einverstanden erklärt. Dieser Betrag ist auf den staatlichen Zahlungsanspruch aus § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzurechnen. Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, zieht der Senat diesen Betrag ab (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2024 – 1 StR 136/24 Rn. 2; vom 27. Februar 2024 – 5 StR 569/23 Rn. 4 und vom 20. Februar 2024 – 1 StR 30/24 Rn. 9; jeweils mwN).

Jäger Allgayer Fischer Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 29.02.2024 - 2 KLs 610 Js 27520/23

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