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XII ZB 623/15

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 623/15 BESCHLUSS vom 27. Juli 2016 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2016:270716BXIIZB623.15.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2015 wird verworfen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Unterbringung des im November 2002 geborenen betroffenen Kindes, das unter anderem unter einer Störung des Sozialverhaltens leidet, in einer geschlossenen Einrichtung bis zum 10. Mai 2016 familiengerichtlich genehmigt. Die Tante des Kindes (Beteiligte zu 4) hat dagegen als dessen Vertrauensperson Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 3. Mai 2016 begründete Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4, mit der sie sich weiterhin gegen die Unterbringung wendet.

II.

Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung sich wegen des Ablaufs der Frist erledigt hat und mithin die Beschwer für den Antrag auf Aufhebung der Unterbringung entfallen ist.

1. Die vom Amtsgericht nach § 1631 b BGB ausgesprochene Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung hat sich mit Ablauf des 10. Mai 2016 erledigt. Denn die Genehmigung war bis zu diesem Tag befristet. Daher fehlt es an der für die Rechtsbeschwerde erforderlichen Beschwer, die noch zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. Johannsen/ Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 61 FamFG Rn. 6). Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4 ist vom Senat auf den Ablauf der Frist hingewiesen worden.

2. Einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG hat die Beteiligte zu 4 nicht gestellt. Sie wäre für diesen Antrag auch nicht antragsberechtigt gewesen. Denn nach Erledigung der Hauptsache kann ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG grundsätzlich nur vom Betroffenen gestellt werden, weil nur dieser in seinen Rechten verletzt sein kann (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 6 f. mwN - zum Betreuungsverfahren; BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131 Rn. 9 ff. - zur Abschiebehaft). Der Senat hat dementsprechend einen Feststellungsantrag der Vertrauensperson im Betreuungsverfahren mangels Antragsberechtigung als unzulässig angesehen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff.; vgl. auch BGH Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 5/14 - NJW-RR 2014, 1155 Rn. 5 ff.). Ebenfalls hat er einen im eigenen Namen gestellten Antrag der Eltern eines nach § 1631 b BGB untergebrachten Kindes als mangels eigener Rechtsverletzung unzulässig angesehen (Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 681/12 - FamRZ 2014, 108 Rn. 4 f.). Das gilt mithin ebenfalls für die Beteiligte zu 4, die sich weder als Tante des betroffenen Kindes noch als dessen Vertrauensperson auf eine Verletzung in eigenen Rechten berufen kann.

Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Coesfeld, Entscheidung vom 04.09.2015 - 5 F 154/15 OLG Hamm, Entscheidung vom 04.12.2015 - II-13 UF 177/15 -

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