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2 StR 610/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 610/12 BESCHLUSS vom 23. April 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 3. August 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Tat vom 19. Dezember 2012) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Bei Mittätern ist die Strafe für jeden einzelnen Tatbeteiligten nach dem Maß seiner individuellen Schuld, d.h. dem jeweils ihm zurechenbaren Erfolgs- und Handlungsunwert, zu bestimmen. Eine Zurechnung von Strafschärfungsgründen findet nicht statt; sie sind nur bei den Mittätern zu berücksichtigen, in deren Person sie vorliegen.

Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Es hat bei der Strafzumessung,

soweit sie die dem Angeklagten über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnete versuchte räuberische Erpressung des früheren Mitangeklagten A.

betrifft, ausschließlich auf Gesichtspunkte abgestellt, die den früheren Mitangeklagten A. betreffen. So hat die Strafkammer etwa strafschärfend berücksichtigt, dass der Mitangeklagte A.

das Geschehen maßgeblich geleitet und gefördert hat; die Annahme eines minderschweren Falls hat sie mit Rücksicht auf eine Abwägung der für und wider den Mitangeklagten A. sprechenden Umstände verneint. Dies lässt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft dem Angeklagten auch solche erschwerenden Gesichtspunkte zur Last legt, die allein dem Mitangeklagten A. vorzuwerfen sind.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Höhe der Einzelstrafe im Fall II. 3. (zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) auf dem Rechtsfehler beruht. Dies hat auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.

Becker Schmitt Fischer Krehl Appl

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