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1 StR 630/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 630/15 BESCHLUSS vom 13. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:130116B1STR630.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 10. September 2015, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf die sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision kommt es deshalb nicht an.

Die Revision rügt zulässig eine Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hat der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist, und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Die Mitteilungspflicht gilt nach § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. Mitzuteilen ist, dass Gespräche stattgefunden haben und deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354). Dem entspricht die im vorliegenden Fall erfolgte Mitteilung über das während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung geführte Gespräch nicht, weil der Vorsitzende lediglich dessen Ergebnis mitgeteilt hat.

Anders als der Generalbundesanwalt kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil darauf beruht (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 172 mwN). Zwar ist bei der insoweit gebotenen umfassenden Würdigung von Art und Schwere des Verstoßes (vgl. BVerfG aaO; Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, NJW 2015, 645 m. Anm. Leitmeier) zu berücksichtigen, dass vorliegend die Tatsache eines Verständigungsgesprächs und dessen Ergebnis immerhin in öffentlicher Hauptverhandlung bekannt gegeben wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 255/15). Demgegenüber steht indes, dass der von der Revision vorgetragene weitere Verlauf der erfolgten Verständigung nicht den rechtlichen Vorgaben entsprach (nach der Mitteilung des Gesprächsinhalts und dessen Bestätigung durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung ergibt sich kein § 257c Abs. 3 StPO entsprechendes Prozedere, vgl. zum inhaltsleeren „Formalgeständnis“ als Gegenstand einer Verständigung BVerfG, Urteil vom

19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 241 Rn. 129) und zudem die Belastung des Angeklagten durch eine nichtrevidierende Mitangeklagte beinhaltete (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2015 – 2 StR 75/14).

Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher

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