Paragraphen in 6 W (pat) 56/07
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 56/07 Verkündet am 12. März 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 34 389 …
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hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 12. März 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Küest und Dr. Großmann beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2006 aufgehoben.
Das Patent DE 196 34 389 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Ortsveränderbare Schiebewand Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2013, Beschreibung, Spalten 1 bis 5 gemäß Patentschrift, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren ist folgender Stand der Technik berücksichtigt worden:
E1: DE 197 33 381 A1 (nachveröffentlicht) E2: DE 196 31 051.2 (unveröffentlichte Patentanmeldung, Prioritätsunterlagen zur E1) E3: DE 94 21 064 U1, E4: AT 325 262, E5: DE 44 00196 C1, E6: DE 42 04 799 A1, E7: WO 92/13163 A1, E8: DE 42 04 799 C2, E9: US 4 811 532, E10: DE 195 12 520 C1 und E11: FR 2 572 766 A1.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2006 gerichtet, mit dem das Patent 196 34 389 in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist.
Der geltende, in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Patentanspruch 1 hat in gegliederter Form folgenden Wortlaut:
1. Ortsveränderbare Schiebewand, 2. die im oberen Teil eine Vorrichtung mit Laufwagen aufweist,
welche in einer unter einer Gebäudedecke befestigten Laufschiene laufen
3. und die im bodennahen Bereich keine Schwellen und Führungen benötigen,
4. bestehend aus einzelnen Flügeln, 5. deren flächiges Material aus Isolierglas besteht, 6. wobei jeweils zwischen den beiden beabstandeten einzelnen Glas-scheiben (2, 3) des lsolierglases im oberen horizontalen Endbereich eine Zwischenlage (4) zur Anbindung der Laufwagen (10) über Aufnahmebohrungen (9), 7. und im unteren horizontalen Endbereich eine Zwischenlage (5) mit einer Bürstendichtung (6) eingelassen ist, 8. und wobei an den beiden vertikalen Seiten der Flügel (1) Abdichtungsmittel innerhalb der beiden beabstandeten Scheiben (2, 3) vorhanden sind, 9. die aus Dichtungseinsätzen (11, 12) bestehen, 10. die jeweils in den durch den Abstandshalter (13) zwischen den beiden Glasscheiben (2, 3) zum äußeren Rand der Glasscheiben (2, 3) gebildeten Raum eingesetzt sind 11. und vorstehende, beim Auftreffen zweier benachbarter Schiebewände, komprimierbare Dichtmittel (15) aufweisen, 12. und wobei die Zwischenlagen (4, 5) und die Dichtungseinsätze (11, 12) mit den Glasscheiben (2, 3) über einen Klebstoff (14) verbunden sind, welcher ein neutral vernetzender UV-beständiger Zweikomponenten-Klebstoff ist.
Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) führt in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen aus, die Lehre nach dem geltenden Anspruch 1 sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass sie der zuständige Fachmann ausführen könne, und der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik weder neu noch erfinderisch.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2006 aufzuheben und das Patent DE 196 34 389 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 6, Beschreibung, Spalten 1 bis 5, gemäß Patentschrift und Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie hält die technische Lehre nach dem geltenden Patentanspruch 1 für klar und nacharbeitbar und den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 für neu und auch erfinderisch.
Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insoweit auch erfolgreich, als sie zur Beschränkung der Aufrechterhaltung des Patents führt. Im Übrigen ist sie jedoch zurückzuweisen.
2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, da sie sich sowohl aus der Patentschrift als auch aus den Anmeldungsunterlagen herleiten lassen.
3. Der geltende Patentanspruch 1 vermittelt eine klare Lehre zum technischen Handeln. Das Patent bezieht sich auf eine ortsveränderbare Schiebewand, bestehend aus einzelnen Flügeln, deren flächiges Material aus Isolierglas besteht, gemäß den Merkmalen im Patentanspruch 1. Nach Spalte 2, Zeilen 14 bis 18 liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine ortsveränderbare Schiebewand zu schaffen, die sich dem ästhetischen Erscheinungsbild der übrigen Glasstruktur des Gebäudes anpasst und gleichzeitig die bestehenden Wärmeschutzverordnungen einhält und kostengünstig herzustellen ist. Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt durch eine ortsveränderbare Schiebewand mit den im Patenanspruch 1 angegebenen Merkmalen. Insbesondere durch die Merkmale 6, 7 und 12, wonach jeweils zwischen den beiden beabstandeten einzelnen Glasscheiben 2, 3 des lsolierglases im oberen horizontalen Endbereich eine Zwischenlage 4 zur Anbindung der Laufwagen 10 über Aufnahmebohrungen 9 und im unteren horizontalen Endbereich eine Zwischenlage 5 mit einer Bürstendichtung 6 eingelassen ist, wird deutlich, dass es für das Aufhängen der Glaswand ausreichend ist, dass oben zwischen den Scheiben 2, 3 eine Zwischenlage 4 eingeklebt ist (vgl. Sp. 3, ab Z. 41) und unten eine weitere eingeklebte Zwischenlage 5 mit Bürstendichtung 6 vorgesehen ist. Die Zwischenlagen 4, 5 sind als eingeklebte Anschlussprofile zu verstehen. Das obere Anschlussprofil überträgt über die Verklebung das Eigengewicht der Glaswand auf die Anbindung an die Laufwagen und das untere ist für die Befestigung der Bürstendichtung vorgesehen. Die Zwischenlagen sind nur oben und unten angeordnet und bilden keinen das Isolierglas umschließenden Flügelrahmen.
Die im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale sind so klar und deutlich, dass die durch sie vermittelte Lehre für den Fachmann, einen Bautechniker aus dem Bau- oder Metallbaubereich mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Schiebewänden aus Glas, auch mit Hilfe von Beschreibung und Zeichnung nacharbeitbar ist. Der Rückbezug des Verbs “benötigen“ im Merkmal 3 ist zwischen den Parteien strittig, er ist jedoch von untergeordneter Bedeutung. Denn die Aussage des Merkmals 3, das Nichtbenötigen von Schwellen und Führungen im bodennahen Bereich, ist für den Fachmann auch ohne Bezug eindeutig.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Denn der im Zeitrang älteren Anmeldung und nur zur Neuheit zu berücksichtigenden E2 ist nicht zu entnehmen, dass die Zwischenlagen und die Dichtungseinsätze mit den Glasscheiben über einen Klebstoff verbunden sind, welcher ein neutral vernetzender UV-beständiger Zweikomponenten-Klebstoff ist (Merkmal 12). Die Neuheit des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem weiteren Stand der Technik nicht in Frage gestellt worden. Demgegenüber ist sie auch gegeben, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat.
b. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gemäß den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung soll sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 aus einer Zusammenschau der DE 94 21 064 U1 (E3) und der AT 325 262 (E4) bzw. der FR 2 572 766 A1 (E11) ergeben.
Die E3 zeigt eine ortsveränderbare Schiebewand, die im oberen Teil eine Vorrichtung mit Laufwagen aufweist, welche in einer unter einer Gebäudedecke befestigten Laufschiene laufen (vgl. Fig. 1, 3 und 7). Diese Schiebewand benötigt im bodennahen Bereich keine Schwellen und Führungen. Sie besteht aus einzelnen Flügeln, deren flächiges Material, Glasscheiben 1, aus Isolierglas mit rahmenartig umlaufenden Profilen 2, 4, 16, 17 (vgl. insb. Fig. 1, 3) besteht. Am oberen horizontalen Endbereich der Profile 4 sind die Vorrichtungen zur Aufhängung am Laufwagen befestigt (vgl. Fig. 3 und 7). An der vertikalen Seite der Flügel sind auf den Scheiben 1 Profile 16, 17 mit Dichtungen 15 angeordnet (vgl. Fig. 4 und 5). Hinweise auf eine zwischen den beabstandeten Glasscheiben des Isolierglases im oberen horizontalen Endbereich angeordnete Zwischenlage zur Anbindung der Laufwagen über Aufnahmebohrungen und auf eine im unteren horizontalen Endbereich eingelassene Zwischenlage mit einer Bürstendichtung sowie auf Dichtungseinsätze an den vertikalen Seiten der Scheiben, die jeweils in den durch den Abstandshalter zwischen den beiden Glasscheiben zum äußeren Rand der Glasscheiben gebildeten Raum eingesetzt sind, sind der E3 nicht zu entnehmen. Auch deswegen nicht, weil in der E3 auf Seite 3, Absatz 1 der Beschreibung ausgeführt ist, dass aufgrund des hohen Scheibengewichtes und des lsolierglasaufbaues es nicht möglich sei, ohne Tragrahmen Isolierglasscheiben einzusetzen.
Die E4 kann zu den durch E3 nicht bekannten Merkmalen ebenfalls keine Anregungen geben. Sie zeigt zwar auch eine ortsveränderbare Schiebewand, befasst sich aber im Gegensatz zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 mit einer Vorrichtung zur Abdichtung eines Boden- und Deckenspalts bei der dort gezeigten Schiebewand. Mittels eines heb- und senkbaren Schwellenprofils 8 wird durch dessen Anheben der Bodenspalt der Schiebewand abgedichtet (vgl. Anspruch 1 und Figuren 1, 2). Der dort als Schiebewand 10 bezeichnete Flügel ist in den Figuren 1 und 2 nur schematisch dargestellt. Weitergehende Angaben zum Material und zum Aufbau der Schiebewand sind weder den Ansprüchen noch der Beschreibung zu entnehmen.
Die E11 zeigt eine Doppelverglasung mit selbsttragendem Innenrahmen und zwei Glasscheiben, die auf ein Kautschukprofilteil 4 aufgeklebt sind, das ein Metallprofilteil 3 umhüllt (vgl. Zusammenfassung und Fig. 1). In dieser Druckschrift wird der herkömmlich die Scheiben außen einfassende Rahmen durch einen selbsttragenden Innenrahmen ersetzt. In Richtung der patentgemäßen Lösung gemäß geltendem Patentanspruch 1, insbesondere auf Merkmale, die die Zwischenlagen betreffen, kann die E11 jedoch keinen treffenden Hinweis geben, weil dort ebenfalls ein geschlossener Rahmen vorgesehen ist und damit auch die in der E3 dargetane Erkenntnis, dass eine Schiebewand wegen des hohen Scheibengewichtes und des lsolierglasaufbaues ohne Tragrahmen nicht möglich sei, bestätigt.
Dies trifft auch wegen des selbsttragenden Rahmens beim Drehflügel für Türen bzw. Fenster nach der E9 zu. Der Rahmen dort greift zum Teil in den Raum zwischen den beabstandeten Glasscheiben ein, ist aber auch außerhalb der Scheiben umlaufend sichtbar ausgebildet.
Die Entgegenhaltungen E5 bis E8 sind seitens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden und können auch keinen zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 führenden Weg aufzeigen. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen im Beschluss der Patentabteilung 25 vom 26. Juni 2006, die sich der Senat zu eigen macht, verwiesen. Für die E10 gilt das, was dort zur E5 ausgeführt wurde, weil sich die E10 genauso wie E5 mit rahmenlosen Glastüren befasst, deren Beschläge zum Teil in den Raum zwischen den zwei beabstandeten Glasscheiben angeordnet und über eine Verschraubung mit einer der Scheiben klemmend verbunden sind (vgl. E10, Fig. 2, 3).
Der nachgewiesene Stand der Technik zeigt zwar Einzelmerkmale der vorliegenden Erfindung, es gibt jedoch keinerlei Hinweise, welche den Fachmann, wie oben ausgeführt, dazu anregen könnten, bekannte Einzelmerkmale in der beanspruchten Art und Weise zu kombinieren. Eine Erfindung ist nicht schon deshalb naheliegend, weil ein Fachmann aufgrund des Standes der Technik zur erfindungsgemäßen Lehre hätte kommen können, sondern nur dann, wenn er die neue Lösung auch vorgeschlagen haben würde. Dazu bedarf es der Feststellung eines Anlasses oder bestimmter Anhaltspunkte oder Anregungen, die den Fachmann dazu geführt haben würden, das technisch immer Mögliche auch tatsächlich zu realisieren (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 4, Rdn. 61). Daran fehlt es im vorliegenden Fall aber, da keine Veranlassung bestand, die bekannten Einzelmerkmale zu dem beanspruchten Gegenstand zusammen zu setzen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
5. Mit dem geltenden Patentanspruch 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patentgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 7 gewährbar.
Dr. Lischke Dr. Kortbein Küest Dr. Großmann Cl
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