Paragraphen in III ZB 25/19
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 25/19 BESCHLUSS vom 6. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:060619BIIIZB25.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und Dr. Kessen beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2019 - 1 W 9/19 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe:
Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 30. April 2019 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.
Herrmann Kessen Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.03.2019 - 1 W 9/19 -
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1 | 114 | ZPO |
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