Paragraphen in III ZA 5/20
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 5/20 BESCHLUSS vom 28. Mai 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2020:280520BIIIZA5.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann sowie die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 2020 - 9 W 117/19 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat legt den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe "wegen Nichtzulassungsbeschwerde" vom 9. April 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Sie ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2019 - 26 O 247/19 KG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2020 - 9 W 117/19 -
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