Paragraphen in I ZR 44/10
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 44/10 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2012 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 16. August 2012 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in Rn. 19 dahin berichtigt, dass es dort statt „Der Gerichtshof hat es schließlich als unerheblich angesehen“ heißt „Der Gerichtshof hat es schließlich als nicht unerheblich angesehen“.
Büscher Kirchhoff Pokrant Koch Schaffert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2008 - 16 O 1188/06 KG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2010 - 24 U 16/09 -
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