Paragraphen in 6 StR 590/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 590/21 BESCHLUSS vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:120122B6STR590.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 22. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Jugendstrafe als bereits vollstreckt gelten.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Aufgrund des im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegten Verfahrensgangs ist von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von rund zwei Jahren auszugehen. Entgegen den dortigen Ausführungen sind dabei die Belastung mit vorrangigen Haftsachen, die zwischenzeitliche Vakanz im Vorsitz der Strafkammer sowie die durch einen Gutachterwechsel bedingten Verzögerungen dem Staat als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zuzurechnen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 758 f. mwN). Um eine weitere Verzögerung zu vermeiden, trifft der Senat die aus der Beschlussformel ersichtliche Kompensationsentscheidung selbst.
2. In Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts ist eine über die mit einer Vergewaltigung stets verbundene und damit regelmäßig in dieser aufgehende üble und unangemessene Behandlung (vgl. etwa BGH, Urteil vom
10. Februar 2011 – 4 StR 566/10, NStZ 2011, 456, 457; insoweit zumindest missverständlich UA S. 39) hinausgehende Körperverletzung mit den durch den erzwungenen Oralverkehr verursachten Schmerzen im Hals der Nebenklägerin noch hinreichend festgestellt.
Sander Schneider König Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Bückeburg, 22.07.2021 - 4 KLs 406 Js 1014/18 (3/19)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen