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4 StR 178/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 178/19 BESCHLUSS vom 5. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge ECLI:DE:BGH:2019:050919B4STR178.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch klarstellend wie folgt gefasst wird:

Der Anspruch des Adhäsionsklägers auf Zahlung von Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern F. B. und M.

B.

so-wie die dem Neben- und Adhäsionskläger A. B. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, sowie die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten, zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Schuld- und Strafausspruch halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Adhäsionsentscheidung begegnet von Rechts wegen keinen Bedenken; jedoch bedurfte die Urteilsformel der Klarstellung.

1. Allerdings ist die strafschärfende Erwägung, die „Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der vorsätzlichen Körperverletzung“ sei „für Zwecke der Strafzumessung dem oberen Bereich“ zugeordnet worden, weil es dem Angeklagten darauf angekommen sei, das Tatopfer durch den kraftvoll ausgeführten Stich erheblich zu verletzen, unter den hier gegebenen besonderen Umständen rechtlich nicht unbedenklich. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte mit Verletzungsabsicht handelte. Bei der Einordnung dieses Gesichtspunkts als strafschärfend hätte jedoch das konkrete Handlungsmotiv des Angeklagten in die Bewertung eingestellt werden müssen. Der Angeklagte handelte, wie das Landgericht an anderer Stelle festgestellt und tragfähig belegt hat, mit Verteidigungswillen; er wollte sich gegen das Tatopfer, das ihn angegriffen und seinen Hals umfasst hatte, zur Wehr setzen. Dieses konkrete Handlungsmotiv des Angeklagten hätte im Rahmen der Bewertung der subjektiven Tatseite berücksichtigt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54, 61 ff.; Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 ARs 22/16, NStZ-RR 2017, 238). Der Senat versteht die Formulierung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe jedoch dahin, dass es nicht dem Vorsatzgrad als solchem, sondern – rechtlich unbedenklich – dem Umstand strafschärfende Bedeutung beigemessen hat, dass das Handeln des Angeklagten auf eine erhebliche Verletzung seines Kontrahenten abzielte.

2. Der Adhäsionsantrag ist unbedenklich zulässig.

Der Adhäsionskläger – der Vater des Getöteten – ist Verletzter im Sinne des § 403 StPO. Dem Begriff des Verletzten im Sinne dieser Vorschrift unterfallen auch Personen, die mittelbar durch die Straftat geschädigt sind, sofern ihre Ansprüche unmittelbar aus der Straftat erwachsen sind; die verletzte Strafnorm muss nicht dem Schutz des Betroffenen dienen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 177/17, NStZ-RR 2018, 24 Rn. 18; vgl. jedoch zum Hinterbliebenen als Verletzten im Sinne des § 46a StGB Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 4 StR 144/18, StraFo 2019, 77). Hierzu gehören nicht nur die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Ersatz des ihnen entgangenen Unterhalts gemäß § 844 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 403 Rn. 2; Schroth/Schroth, 3. Aufl., Die Rechte des Verletzten im Strafprozess, Rn. 371), sondern auch auf Ausgleich des ihnen durch die Straftat entstandenen seelischen Leids nach § 844 Abs. 3 BGB.

3. Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch rechtsfehlerfrei dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Allerdings hat die in der Urteilsformel des angefochtenen Urteils aufgenommene Einschränkung, dass der Angeklagte die nach § 844 Abs. 3 BGB geschuldete Entschädigung „bis zu einer Höhe von 10.000 € zu zahlen“ hat, aus Gründen der Klarstellung zu entfallen. Feststellungen über die Höhe des Anspruchs sind im Grundurteil grundsätzlich unzulässig; sie vermögen das mit dem Betragsverfahren gemäß § 406 Abs. 3 Satz 4 StPO befasste Zivilgericht nicht zu binden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 – XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138; Beschluss vom 18. August 2016 – III ZR 325/15, NJW-RR 2016, 1150, 1151 Rn. 11; MüKoZPO/Musielak, 5. Aufl., § 308 Rn. 12). Ein Ausnahmefall, in dem aus Gründen der Klarstellung anderes gilt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1975 – III ZR 28/73,

NJW 1975, 2012 Rn. 10 ff.; vom 7. November 1991 – IX ZR 3/91, BGHR ZPO § 304 Anspruchsmehrheit 2), liegt hier nicht vor. Da die in die Urteilsformel aufgenommene Beschränkung auf einen Höchstbetrag eine Bindung für das Betragsverfahren suggeriert, die von Rechts wegen nicht eintreten kann, hatte sie aus Gründen der Klarstellung zu entfallen. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.

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1 46 StGB
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1 403 StPO
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