Paragraphen in 5 StR 480/13
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
StR 480/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. April 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. September 2013 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen und der besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf Sander Schneider Dölp König
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