• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIa ZR 1509/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1509/22 BESCHLUSS vom 7. Mai 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:070524BVIAZR1509.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Rensen und Liepin sowie die Richterin Dr. VogtBeheim beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet, weil der Senat den durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.

Der Kläger meint, der Senat habe verkannt, dass die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, mit Rücksicht auf die rechtsbeständige EG-Typgenehmigung fehle es an einem Verstoß gegen die als Schutzgesetz in Betracht kommenden Bestimmungen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, als selbständig tragende Begründung ausscheide, weil ein solcher Verstoß erst dann beurteilt werden könne, wenn die Grundsatzfrage nach dem Schutzgesetzcharakter der genannten Bestimmungen geklärt sei. Damit rügt der Kläger aber schon keine Gehörsverletzung, sondern wendet sich nur gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung der Gründe des Berufungsurteils, nach der das Berufungsgericht die Zurückweisung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 selbständig tragend auch auf die Wirksamkeit der zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung und der ihr zugrundeliegenden Typgenehmigung gestützt hat.

Dies gilt auch für die Ausführungen des Klägers zur Bedeutung der Erwägungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Verschuldens. Insofern wendet sich die Anhörungsrüge ebenfalls nicht gegen eine Gehörsverletzung, sondern nur gegen eine vermeintlich fehlerhafte Würdigung der tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts durch den Senat und greift diese als rechtsfehlerhaft an.

Soweit der Kläger schließlich ausführt, er habe die Erwägungen des Berufungsgerichts in Bezug auf das Verschulden angegriffen, hat der Senat die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung zur Kenntnis genommen. Maßgebend ist insofern jedoch, dass der Kläger in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt hat, die Erwägungen des Berufungsgerichts seien von einem Rechtsirrtum beeinflusst, aber einen Zulassungsgrund nicht dargetan hat.

C. Fischer Liepin Krüger Vogt-Beheim Rensen Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 22.12.2020 - 9 O 1101/20 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.09.2022 - 19 U 24/21 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIa ZR 1509/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 823 BGB
1 103 GG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 823 BGB
1 103 GG

Original von VIa ZR 1509/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIa ZR 1509/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum