Paragraphen in 2 StR 253/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 253/20 BESCHLUSS vom 9. September 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. März 2020 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke RiBGH Prof. Dr. Eschelbach ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Franke Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Aachen, LG, 12.03.2020 - 401 Js 369/19 52 Ks 4/20 ECLI:DE:BGH:2020:090920B2STR253.20.0
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1 | 4 | StPO |
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