Paragraphen in 6 StR 32/24
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1 | 44 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 32/24 BESCHLUSS vom 20. Februar 2024 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2024:200224B6STR32.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2024 gemäß §§ 44, 46, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung wird als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt worden ist.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. August 2023 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Darstellung der Ergebnisse der DNA-Analyse nicht den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; vom 29. Juli 2020 – 6 StR 211/20), weil sie weder Angaben zur Art der Spur noch zur biostatistischen Wahrscheinlichkeit enthält. Jedoch beruht das Urteil nicht darauf, weil die Feststellung des Landgerichts, dass es sich bei dem sichergestellten Messer um die Tatwaffe handelte, maßgeblich auf der Einlassung des Angeklagten beruht und den Ergebnissen der DNA-Analyse trotz der unzureichenden Darstellung nicht jeglicher Beweiswert fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 – 5 StR 148/15; vom 24. Februar 2022 – 6 StR 597/21).
Sander Feilcke von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 29.08.2023 - 1 Ks 6/23 Arnoldi Tiemann
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1 | 44 | StPO |
1 | 46 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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