Paragraphen in 5 StR 109/18
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 109/18 BESCHLUSS vom 5. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung eines dem Wert des Erlangten entsprechenden Geldbetrages in Höhe von 8.904,23 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. März 2018).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Schneider Berger Köhler König ECLI:DE:BGH:2018:050618B5STR109.18.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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