X ZR 76/12
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 76/12 BESCHLUSS vom 12. März 2013 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2013 durch den Richter Gröning, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2012 wird zurückgewiesen, weil eine ausdrückliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils infolge des Hinweises in seinem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO auf die Bindung an die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise entbehrlich war und die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge sich aus der Erörterung ihres Streitwerts in dem Beschluss erschlossen, weil die Rechtssache auch im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.814,51 EUR festgesetzt.
Gröning Schuster Mühlens Grabinski Deichfuß Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.12.2011 - 2-24 O 77/11 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.04.2012 - 16 U 1/12 -
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