Paragraphen in 6 StR 639/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 639/21 BESCHLUSS vom 8. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:080222B6STR639.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den KryptoMessengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Rostock, 23.07.2021 - 18 KLs 36/21 (1)
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1 | 349 | StPO |
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