Paragraphen in 3 StR 146/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
8 | 57 | StGB |
1 | 66 | StGB |
1 | 211 | StGB |
1 | 353 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 146/24 URTEIL vom 17. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2025:170425U3STR146.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 20. Februar 2025 in der Sitzung am 17. April 2025, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreicker, Dr. Voigt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Rechtsanwältin als Verteidiger,
– in der Verhandlung –, – in der Verhandlung –
Amtsinspektorin
– in der Verhandlung –,
Justizamtsinspektorin
– bei der Verkündung –
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Dezember 2023 aufgehoben, soweit das Landgericht von der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten abgesehen hat; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Januar 2015 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Von der Feststellung der besonderen Schwere seiner Schuld hat es abgesehen. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision allein gegen die Entscheidung über die besondere Schuldschwere. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg.
I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
a) Zwischen dem 4. und dem 10. März 2012 tötete der Angeklagte in Trier eine frühere Lebensgefährtin von ihm, in deren Wohnung er und seine neue Lebensgefährtin vorübergehend untergekommen waren. Dort schlang er seinem ahnungslosen Opfer, das auf einem Sessel saß, von hinten einen Schal um den Hals und zog so lange zu, bis es leblos zusammensackte und auf den Boden glitt. Den Entschluss zu der Tat fasste der Angeklagte aus einem gegen die Getötete gehegten „Groll“. Dieser Ärger lag darin begründet, dass das Opfer aus seiner Sicht die Ursache für Beziehungsstreitigkeiten mit seiner damaligen Lebensgefährtin gesetzt hatte. Der Angeklagte versteckte die Leiche auf dem Dachboden des Hauses. Sie wurde erst etwa viereinhalb Jahre nach der Tat entdeckt.
b) Der Angeklagte wurde am 21. Januar 2015 vom Landgericht Darmstadt wegen – eines weiteren – Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, ohne dass die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt wurde. Dem lag folgendes Tatgeschehen zugrunde:
Am 30. April 2012, etwa zwei Monate nach der hier gegenständlichen Tat,
tötete der Angeklagte in R.
, gemeinschaftlich mit seiner damaligen Lebensgefährtin handelnd, einen potentiellen Nebenbuhler aus Eifersucht. Der Angeklagte wollte den Mann für dessen „Annäherungsversuche“ mit dem Tod bestrafen. Zunächst würgte er ihn bis zur Bewusstlosigkeit. Sodann versetze er ihm zahlreiche massive Tritte gegen den Kopf und den Oberkörper. Im Einvernehmen mit dem Angeklagten durchtrennte schließlich die Lebensgefährtin mit einem abgebrochenen Fläschchen die Halsschlagader des bereits schwerstverletzten Opfers.
2. Das Landgericht hat die gegenständliche Tat ebenfalls als Mord bewertet, weil es das Tatbestandsmerkmal der heimtückischen Tatbegehung als erfüllt erachtet hat. Deswegen hat es auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Diese Strafe und diejenige aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt hat es auf eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt. Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) hat die Strafkammer nach Prüfung verneint, sowohl im Hinblick auf die gegenständliche Tat als auch unter Berücksichtigung der rechtskräftig abgeurteilten Tat (§ 57b StGB).
II.
1. Die Revision ist wirksam auf das Absehen von der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld beschränkt. Die Beschränkung ist zulässig, weil der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 1993 – 4 StR 153/93, BGHSt 39, 208, 209 f.; vom 2. März 1995 – 1 StR 595/84, BGHSt 41, 57; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 344 Rn. 7a). Dies gilt auch für die Anordnung des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Denn zwischen der Strafe und dem Maßregelausspruch gemäß § 66a StGB besteht grundsätzlich keine der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehende Wechselwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 – 2 StR 509/09, NStZ-RR 2010, 238; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 66 Rn. 77). Eine solche wird zudem in den Urteilsgründen nicht konkret hergestellt.
2. Das Rechtsmittel ist im Umfang der Anfechtung weitgehend begründet. Die Entscheidung des Landgerichts zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hält – mit Ausnahme der zugehörigen Feststellungen – sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Frage, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt, hat das Tatgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu beantworten (s. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360). Entscheidend ist die Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (s. BGH, Urteil vom 2. März 1995 – 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62; Beschluss vom 11. September 2024 – 3 StR 109/24, StraFo 2025, 21, 22). Bei der Verhängung einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe ist nach § 57b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig die Gesamtstrafe mit der Folge, dass die Gesamtwürdigung alle zugrundeliegenden Taten zu umfassen hat (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1998 – 4 StR 617/97, NStZ 1998, 352, 353; vom 8. August 2001 – 3 StR 162/01, juris Rn. 10).
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Dies allein wird der nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung gerecht, welche die Möglichkeit eines 15 Jahre überschreitenden Freiheitsentzuges trotz Vorliegens der weiteren Aussetzungsvoraussetzungen eröffnet. Solche Umstände können beispielsweise die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten (im Einzelfall etwa BGH, Beschluss vom 2. März 1995 – 4 StR 67/95, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 19) oder – im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene – weitere schwere Straftaten sein. Stets ist jedoch zu bedenken, dass solche Umstände nicht ohne Weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Annahme einer besonders schweren Schuld führen können (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; des Weiteren BGH, Urteile vom 22. April 1993 – 4 StR 153/93, BGHSt 39, 208, 211; vom 27. Juni 2012 – 2 StR 103/12, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Schuldschwere 27 Rn. 11; vom 4. Juli 2018 – 5 StR 46/18, NStZ 2018, 652, 653; LK/Ceffinato/Hubrach, StGB, 13. Aufl., § 57a Rn. 15 mwN).
Bei der Nachprüfung der Entscheidung ist dem Revisionsgericht eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; insbesondere ist es gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Es hat allerdings zu prüfen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; vom 20. August 1996 – 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227; Urteil vom 1. Juli 2004 – 3 StR 494/03, NStZ 2005, 88; Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 3 StR 408/18, NStZ 2019, 202).
b) Gemessen daran begegnet die Entscheidung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Bereits im Ausgangspunkt wird in die Prüfung der besonderen Schwere der Schuld nicht nachvollziehbar eingestellt, dass der Angeklagte zwei Mordtaten beging und damit eine die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigende Tatschuld zweifach verwirklichte.
Zwar hat das Landgericht diese Prüfung auf den bereits rechtskräftig abgeurteilten Mord erstreckt und in Bedacht genommen, dass bei der Vorverurteilung nicht die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden war. Es hat jedoch bei der nach § 57b StGB gebotenen zusammenfassenden Beurteilung beider Taten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB – unter Bezugnahme auf das Urteil des 4. Strafsenats vom 21. Januar 1993
(4 StR 560/92, BGHSt 39, 121) – allein mit folgender Begründung verneint: Ein „enger zeitlicher, örtlicher und situativer Zusammenhang“ von mehreren Taten spreche „in der Regel“ gegen die Annahme einer besonders schweren Schuld. Ein derartiger Zusammenhang sei hier im Hinblick auf das jeweilige Mordmotiv und den zeitlichen Abstand zwischen den Tatgeschehen gegeben. Dies erweist sich in zweierlei Hinsicht als rechtsfehlerhaft:
(1) Zum einen lassen die Urteilsgründe nicht die gebotene Gesamtwürdigung in Form einer Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erkennen. Vielmehr geht aus den Erwägungen der Strafkammer eine lediglich schematische Betrachtung – ohne wertende Beurteilung der rechtskräftig abgeurteilten Tat – hervor. Wie dargelegt, kann die Begehung mehrerer Mordtaten einen gewichtigen die Schuld des Täters steigernden Umstand darstellen. Wenngleich durch diesen Gesichtspunkt nicht ohne Weiteres die besondere Schwere der Schuld begründet wird, ist er grundsätzlich als schulderhöhend in die Abwägung einzustellen. Er verliert nicht per se im Regelfall jede Bedeutung, wenn die Taten zeitlich, örtlich und situativ eng zusammenhängen. Ein solcher Zusammenhang kann lediglich ein mögliches Kriterium sein, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung das Gewicht einer wiederholten Verwirklichung des § 211 Abs. 2 StGB relativiert. Das ergibt sich bereits aus einem Vergleich des Umstandes der Begehung mehrerer Mordtaten mit dem ebenfalls grundsätzlich schulderhöhenden Umstand der durch einen einzelnen Mord getöteten Mehrzahl von Menschen, dem anderenfalls aufgrund der – über einen Zusammenhang noch hinausgehenden – Tatidentität von vorneherein kein erhebliches Gewicht zukommen könnte.
Aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Urteil vom 21. Januar 1993 (4 StR 560/92, BGHSt 39, 121) ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung hat nicht die Begehung von zwei Mordtaten zum Gegenstand, sondern von einem Mord und einer vorausgegangenen materiellrechtlich, nicht aber prozessual selbständigen Straftat zum Nachteil desselben Opfers. Für diese Konstellation hat der 4. Strafsenat entschieden, unter der Voraussetzung, dass die Annahme einer besonders schweren Schuld nur aufgrund einer nach § 57b StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung tatmehrheitlich verwirklichter Straftatbestände in Betracht komme, spreche ein enger zeitlicher, örtlicher und situativer Zusammenhang der einzelnen Straftaten in der Regel gegen die Annahme. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die neben dem Mord zu berücksichtigende selbständige Tat für sich genommen von einer solchen Schwere gekennzeichnet sei, dass sie die Feststellung besonders schwerer Schuld notwendig mache (aaO, S. 126). Anders als das Landgericht offensichtlich gemeint hat, bedeutet dies nicht, dass diese andere Tat bereits für sich gesehen die Annahme einer besonders schweren Schuld rechtfertigen muss. Anderenfalls hätte der 4. Strafsenat im dort zugrundeliegenden Fall nicht den konkreten Schuldgehalt des gesamten tatsächlichen Geschehens unter Einbeziehung der weiteren – lediglich zeitige Freiheitsstrafen vorsehenden – Strafnormen (Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung) geprüft (aaO, S. 127).
Ungeachtet dessen, ob diesen Rechtsausführungen, die vor der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (s. Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 368 f.) datieren, in jeder Hinsicht beizutreten ist, lassen sie sich somit auf den vorliegenden Fall zweier sachlichrechtlich wie prozessual selbständiger vollendeter Morde nicht übertragen. Ohnehin sind sie nach dem Vorstehenden nicht dahin zu verstehen, dass auf die wertende Beurteilung der durch die weitere Straftat verwirklichten Schuld verzichtet werden könnte.
(2) Zum anderen erschließt sich nicht, dass die beiden Mordtaten des Angeklagten zeitlich, örtlich und situativ eng zusammenhängen.
Das Landgericht hat angenommen, der in T. und der in R. begangene Mord seien „nicht unzusammenhängend“, sondern stünden beide „im Kontext der Eifersucht“ betreffend die Beziehung des Angeklagten zu seiner damaligen Lebensgefährtin. Zudem lägen zwischen den Taten lediglich „wenige Wochen“ (UA S. 47). Daraus geht ein solcher enger Zusammenhang nicht nachvollziehbar hervor. Dies gilt auch für das jeweilige Tatmotiv: Während es dem Angeklagten bei der rechtskräftig abgeurteilten Tat darum ging, einen potentiellen Nebenbuhler auszuschalten, lässt die gegenständliche Tat nicht erkennen, inwiefern Eifersucht des Angeklagten ein prägender Beweggrund gewesen sein sollte. Nach den Urteilsfeststellungen war vielmehr tatbestimmend sein „Groll“ wegen vermeintlich von der Getöteten verursachter Beziehungsstreitigkeiten mit seiner damaligen Lebensgefährtin. Aus welchem Grund es für den Zusammenhang auf deren Eifersucht (UA S. 41 f.) ankommen sollte, bleibt unklar.
bb) Überdies ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht, welches Mordmerkmal oder welche Mordmerkmale der Angeklagte bei der rechtskräftig abgeurteilten Tat ausweislich der Vorverurteilung verwirklichte. In Betracht kommen insbesondere diejenigen der niedrigen Beweggründe und der grausamen Tatbegehung. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Strafkammer die Prüfung der besonderen Schwere der Schuld insoweit vorgenommen hat.
cc) Ob daneben entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts weitere durchgreifende Abwägungsdefizite gegeben sind, etwa hinsichtlich der Vorstrafen des Angeklagten oder einer Nähe der gegenständlichen Tat zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, kann nach alledem dahinstehen (zum Verstecken des Leichnams als Nachtatverhalten vgl. allerdings BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 StR 313/21, NStZ 2021, 729 Rn. 2 mwN; allgemein zur Spurenbeseitigung BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 3 StR 185/24, NStZ 2025, 227 Rn. 20).
c) Das Absehen von der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld unterliegt infolgedessen der Aufhebung. Es bedarf erneuter Prüfung.
Die zugehörigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben von den Wertungsmängeln unberührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und namentlich im Hinblick darauf geboten, welches Mordmerkmal oder welche Mordmerkmale das Landgericht Darmstadt als erfüllt erachtet hat.
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Trier, 05.12.2023 - 1 Ks 8032 Js 36035/16
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