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2 StR 622/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 622/12 BESCHLUSS vom 13. August 2013 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt am 14. Dezember 2011 - auch soweit es die Mitangeklagten A.

und Sch. betrifft - a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S. und der Angeklagte A.

des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, der Angeklagte Sch. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig sind; b) im Ausspruch über die gegen die Angeklagten S. , A. und Sch. festgesetzten Einzelstrafen im Fall II. 3.3 der Urteilsgründe aufgehoben; diese Einzelstrafen entfallen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.

3. Auf die Revision des Angeklagten Sch. wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor dem Maßregelvollzug aufgehoben; die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt. 4. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 5. Die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Sch. sowie die dem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten S. haben aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen Erfolg; sie sind offensichtlich unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen.

2. Die Sachrüge dieses Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Jedoch hat das Landgericht übersehen, dass die Fälle II. 3.3 und II. 3.4 der Urteilsgründe zur Tateinheit verbunden waren, weil Teilmengen aus beiden Geschäften zugleich übergeben wurden (UA S. 22). Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für den Fall II. 3.3 erkannten Einzelstrafe.

3. Gemäß § 357 StPO war dieses Ergebnis auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A.

und den insoweit nicht revidierenden Mitangeklagten Sch. zu erstrecken.

4. Die auf die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor dem Vollzug der Maßregel gemäß § 64 beschränkte Revision des Angeklagten Sch. ist begründet, da aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen im Hinblick auf die bereits erlittene Untersuchungshaft ein Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht kommt.

Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist an der Unterschrift gehindert.

Fischer Ott Zeng

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