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XI ZB 11/17

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 11/17 BESCHLUSS vom 24. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:240717BXIZB11.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. März 2017 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: I.

Die klagende Bank nimmt den Beklagten nach Kündigung eines Dispositionskredits auf Rückzahlung des Saldos in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4.441,63 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen hat der Beklagte persönlich Berufung eingelegt und um Bestellung eines Notanwalts nachgesucht. Mit Beschluss vom 29. März 2017 hat das Landgericht - nach vorher entsprechend erteiltem Hinweis - den Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) abgelehnt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil diese nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 31. März 2017 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 28. April 2017 beim Bundesgerichtshof persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und "um die Postulationsfähigkeit als öffentlich-vereidigter Landespfleger" gebeten. Zudem hat er Prozesskostenhilfe und "die Aufhebung der Sperrverfügung des Bundesinnenministeriums" beantragt.

II.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsbeschwerde des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr zulässig durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung ist am 2. Mai 2017 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht.

Einer Partei, die nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, wird nur dann auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur dann genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschlüsse vom 26. März 2010 - IX ZB 272/09, juris Rn. 3, vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9, vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 und vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 12).

Danach war die Versäumung der Frist nicht unverschuldet, weil der Beklagte nicht darauf vertrauen konnte, einen ordnungsgemäßen und vollständigen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht zu haben. Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten ist zwar innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und damit rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Beklagte hat jedoch innerhalb der Frist - und auch danach - keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Selbst wenn er dies noch nachholen würde, wäre der verspätete Eingang nicht unverschuldet. Die angegriffene Entscheidung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, so dass der Beklagte vom Bestehen des Anwaltszwangs gewusst hat. Hatte er dafür die Mittel nicht, hätte er sich bereits ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses bemühen müssen, hierfür Prozesskostenhilfe zu bekommen. Dazu gehören nötigenfalls Erkundigungen, auf welche Art dies geschehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 8).

2. Die vom Beklagten persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig und daher auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu verwerfen.

Ellenberger Derstadt Maihold Dauber Matthias Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 13.12.2016 - 19 C 504/15 LG Koblenz, Entscheidung vom 29.03.2017 - 3 S 5/17 -

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