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4 StR 566/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 566/13 BESCHLUSS vom 27. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. August 2013 wird der Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Gegen eine Konsumtion des Unrechtsgehalts des Hausfriedensbruchs durch den verwirklichten Wohnungseinbruchsdiebstahl (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 – 2 StR 5/68, BGHSt 22, 127, 129 mwN) spricht hier bereits, dass das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe nur wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB verurteilt hat. Auch könnte dem Umstand, dass sich der vom Wohnungsinhaber überraschte Angeklagte auf dessen ausdrückliche Aufforderung hin nicht aus der Wohnung entfernt hat, ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2001 – 1 StR 470/00, NStZ 2001, 642, 643). Es fehlt aber der notwendige Strafantrag (§ 123 Abs. 2 StGB). Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Delikte nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

Sost-Scheible Bender Roggenbuck Quentin Cierniak

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Paragraphen in 4 StR 566/13

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