• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZB 37/15

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 37/15 BESCHLUSS vom 18. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch die Richter Hucke, Seiters, Reiter und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 18. April 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015 beteiligten Richter Vizepräsident Schlick, Dr. Herrmann, Tombrink und Dr. Remmert wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat der Senat die als Rechtsbeschwerde anzusehende Eingabe des Klägers vom 19. Januar 2015 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und auch die weitere Eingabe des Klägers vom 17. Februar 2015, mit der er sich gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Januar 2015 wenden wollte, als nicht zulässig zurückgewiesen. Mit am 23. April 2015 eingegangenem Schreiben hat der Kläger die an diesem - ihm am 12. April 2015 zugestellten - Beschluss beteiligten Richter Vizepräsident Schlick, Dr. Herrmann, Tombrink und Dr. Remmert wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gleichzeitig Anhörungsrüge erhoben.

II.

Der Befangenheitsantrag ist zulässig, insbesondere konnte er ohne Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt werden (§ 44 Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO).

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).

Solche Gründe hat der Kläger nicht vorgebracht. Er wendet sich lediglich gegen die in dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015 zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des Senats. Damit ist jedoch kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der abgelehnten Richter begründet.

Hucke Seiters Reiter Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 08.10.2014 - 8 O 268/14 OLG Celle, Entscheidung vom 05.01.2015 - 9 W 176/14 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZB 37/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 42 ZPO
1 44 ZPO
1 78 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 42 ZPO
1 44 ZPO
1 78 ZPO

Original von III ZB 37/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZB 37/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum