Paragraphen in 2 StR 76/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 345 | StPO |
1 | 346 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 345 | StPO |
1 | 346 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 76/13 BESCHLUSS vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. November 2012 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe: 1 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil der Antrag keine Angaben über den Zeitpunkt enthält, an dem der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 15. Januar 2013 bleibt ohne Erfolg, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde.
Becker Fischer Appl Berger Krehl
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 345 | StPO |
1 | 346 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 345 | StPO |
1 | 346 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen