Paragraphen in VIa ZR 149/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 149/22 BESCHLUSS vom 8. April 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:080425BVIAZR149.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Messing und Dr. Ostwaldt sowie die Richterin Pastohr beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Berufung der Klägerin war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11 mwN) - unzulässig, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung die für die Zurückweisung aller deliktischen Ansprüche tragende Erwägung der landgerichtlichen Entscheidung nicht angegriffen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
C. Fischer Möhring Messing Ostwaldt Pastohr Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 18.08.2021 - 14 O 2836/19 OLG München, Entscheidung vom 07.01.2022 - 17 U 6673/21 -
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 97 | ZPO |
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