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VII ZR 881/21

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 881/21 BESCHLUSS vom 18. Januar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:180123BVIIZR881.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen:

Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist auf Ansprüche der Klägerin wegen der Attika-Elemente wirksam beschränkt und damit nur zugunsten der insoweit vollständig unterlegenen Beklagten erfolgt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2021 wird als unzulässig verworfen. Die vorsorglich eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe: 1 Die Revision der Klägerin ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Revision ist nur in dem im vorstehenden Tenor genannten Umfang vom Berufungsgericht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die vorsorglich eingelegte Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die im Tenor ausgesprochene Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen wirksam auf Ansprüche im Zusammenhang mit den Rissen in der Attika beschränkt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Eine wirksame Beschränkung der Zulassung der Revision kann sich unbeschadet uneingeschränkter Zulassung im Tenor aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrunds die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - VII ZR 157/20 Rn. 13 m.w.N., BauR 2022, 102 = NZBau 2021, 725).

b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Revision wirksam auf Ansprüche wegen der Risse im Attikabereich beschränkt und diese damit nur zugunsten der Beklagten insoweit zugelassen.

Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen die Revision ausschließlich wegen der aus seiner Sicht bestehenden Klärungsbedürftigkeit der Frage, wann die Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren für einzelne Mängel bei unterschiedlichem Begutachtungsabschluss im Rahmen eines einheitlichen Beweisverfahrens endet, zugelassen. Diese Frage stellt sich ersichtlich nur bei der Prüfung eines klägerischen Mangelanspruchs (hier: Kostenvorschuss nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2002)) in Bezug auf die Risse in der Attika und nicht bei dem eindeutig abgrenzbaren Streitstoff des durch die Klägerin mit ihrer Revision angegriffenen, vom Berufungsgericht (als derzeit unbegründet) aberkannten Anspruchs auf Kostenvorschuss im Hinblick auf die mangelhaften Betonlamellen (vgl. zur rechtlichen Selbständigkeit von Gewährleistungsansprüchen betreffend unterschiedliche Mängel BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650, juris Rn. 30). Hinsichtlich der Betonlamellen hat das Berufungsgericht zwar den von der Klägerin geltend gemachten Kostenvorschussanspruch ebenfalls für nicht verjährt erachtet. Für diese rechtliche Wertung kam es indes nicht darauf an, ob die Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren für jeden Mangel einzeln zu bestimmen ist und daher (bereits) sechs Monate (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB) nach dem Abschluss der einzelnen mangelbezogenen Begutachtung oder erst sechs Monate nach Beendigung des gesamten einheitlichen selbständigen Beweisverfahrens endet, da beides auf denselben Tag gefallen ist. Nur hinsichtlich der Mängel betreffend die Attika ist das Berufungsgericht zu dem allein für die Beklagte nachteiligen Ergebnis gekommen, dass klägerische Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt seien, da es insoweit nicht auf den Abschluss der konkreten Begutachtung dieses Mangels (19. April 2013), sondern ebenfalls auf das Ende des gesamten selbständigen Beweisverfahrens (23. März 2015) ankomme.

2. Die für den Fall der beschränkten Revisionszulassung vorsorglich von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Pamp Jurgeleit Halfmeier Sacher Kartzke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.02.2021 - 15 O 218/15 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.11.2021 - 10 U 58/21 -

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