Paragraphen in 4 StR 46/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 6 | MRK |
1 | 349 | StPO |
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1 | 6 | MRK |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 46/20 BESCHLUSS vom 11. August 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:110820B4STR46.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Strafkammer nicht dazu veranlasst sehen müssen, sich mit den von der Revision angeführten „Einlassungsvarianten“ im Rahmen ihrer Erwägungen zur Beweiswürdigung inhaltlich auseinanderzusetzen. Denn bei den der Strafkammer von der Verteidigung jeweils zugeleiteten Ausführungen handelte es sich nicht um Sacheinlassungen des Angeklagten, sondern allenfalls um schlichte Prozesserklärungen des Verteidigers (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19 Rn. 20 ff. mwN). Die Glaubhaftigkeit des im Rahmen einer Verständigung am 44. Hauptverhandlungstag abgelegten Geständnisses des Angeklagten hat das Landgericht ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils vor dem Hintergrund der zustande gekommenen Verständigung unter Berücksichtigung der umfänglichen anderweitigen Beweisergebnisse rechtsfehlerfrei geprüft und bejaht.
Die Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwertung der Angaben der Zeugin S. eine Verletzung des Konfrontationsrechts aus Artikel 6 Absatz 3d MRK geltend macht, ist bereits unzulässig, da sich die Revisionsbegründung nicht zu einer Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang verhält und sie im Übrigen den Inhalt der im Zusammenhang mit einer vorgesehenen weiteren audiovisuellen Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung verlesenen und bei der Akte befindlichen Vermerke der Berichterstatterin vom 23. Januar und 11. Februar 2019 nicht mitteilt.
Sost-Scheible Hoch Bender Rommel Bartel Vorinstanz: Bielefeld, LG, 20.05.2019 - 446 Js 377/15 1 Ks 2/18
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1 | 6 | MRK |
1 | 349 | StPO |
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