6 StR 501/21
BUNDESGERICHTSHOF StR 501/21 BESCHLUSS vom 11. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:110122B6STR501.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Juni 2021 dahin geändert,
a) dass die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt (vgl. Antragsschrift des GBA vom 22. Oktober 2021),
b) dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 138.955 Euro angeordnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht die Einziehung der sichergestellten 245 Euro Bargeld anordnet, lässt sich den Ausführungen nicht zweifelfrei entnehmen, ob es diese gemäß § 73 StGB oder gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzieht. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, vermindert der Senat den als Wert von Taterträgen eingezogenen Betrag um den sichergestellten Geldbetrag auf 138.955 Euro.
Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 02.06.2021 - 6 KLs 5/21
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