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XI ZA 13/12

BUNDESGERICHTSHOF XI ZA 13/12 BESCHLUSS vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 5. Februar 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem seine Berufung zurückgewiesen worden ist.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist am 16. Oktober 2012 der Beschluss des Berufungsgerichts vom 11. Oktober 2012 zugestellt worden, mit dem seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Februar 2012 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist. Mit einem am 16. November 2012 eingegangenen Telefax des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom selben Tag hat dieser Prozesskostenhilfe "für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 11.10.2012" begehrt. Weiter ist in diesem Schreiben angekündigt worden, eine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse werde nachgereicht. In einem Telefax vom 17. Dezember 2012, eingegangen an diesem Tag, hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag begründet und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Nachweise dazu vorgelegt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Ein Gesuch des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

1. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKH-VordruckVO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3, vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f., vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141, vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10, vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2 und vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2).

2. Diesen Anforderungen genügt der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Oktober 2012 zugestellt worden, sodass die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 16. November 2012 abgelaufen ist. An diesem Tag ist zwar ein Telefax des zweitinstanzlichen Prozessvertreters des Klägers vom 16. November 2012 eingegangen. Dieses hat aber lediglich den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe enthalten. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die Anlagen dazu sind erst mit Telefax vom 17. Dezember 2012 und damit verspätet eingereicht worden.

3. Einer Partei, die - wie hier der Kläger - ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und Beifügung erforderlicher Nachweise vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in die verstrichene Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden, da sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3, vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 f. und vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 7). Aus diesem Grund bedarf es auch keines vorherigen Hinweises auf die verspätete Einreichung des vorgeschriebenen Vordrucks und der beigefügten Nachweise (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 7).

Wiechers Matthias Ellenberger Pamp Maihold Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 15.02.2012 - 6 O 339/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2012 - I-17 U 72/12 -

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