35 W (pat) 11/16
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/16
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2019:150519B35Wpat11.16.0 betreffend das Gebrauchsmuster 20 2005 021 873 (hier: Beschwerde gegen Kostenauferlegung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe I.
Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 21. Oktober 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2005 021 873 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „U-förmiger Steckverbinder“, das auf Unterlagen zurückgeht, die am 3. August 2010 beim DPMA eingereicht worden waren. Gegenstand des Gebrauchsmusters war ein Steckverbinder, der dazu geeignet ist, die Enden von Hohlprofilen, die sich als Abstandshalter zwischen den Scheiben von Mehrscheibenisoliergläsern befinden, sicher und fest miteinander zu verbinden. Das Streitgebrauchsmuster hatte durch Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung 05 10 9977 als Anmeldetag den 25. Oktober 2005 sowie hierdurch vermittelt eine innere Priorität vom 3. November 2004 aus der Gebrauchsmusteranmeldung 20 2004 017 182 erhalten. Aus beiden Voranmeldungen waren ebenfalls Schutzrechte entstanden. Auf Betreiben der Antragstellerin sind das aus der europäischen Patentanmeldung entstandene Patent beschränkt aufrechterhalten und das Gebrauchsmuster 20 2004 017 182 gelöscht worden.
Die Antragstellerin hatte mit Eingabe vom 3. März 2011 auch zum vorliegenden Streitgebrauchsmuster Löschungsantrag beim DPMA gestellt, mit dem sie zum einen den Löschungsgrund einer unzulässigen Erweiterung im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG und zum anderen eine mangelnde Schutzfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG geltend gemacht hatte. Die mangelnde Schutzfähigkeit hatte die Antragstellerin hierbei, ebenso wie bei den beiden o. g., anderen Verfahren, auf die Druckschriften (D1) DE 297 22 771 U1, (D2) GB 2 297 349 A und (D3) EP 1 076 150 A2 gestützt. Dem Löschungsantrag hatte die Antragsgegnerin ordnungsgemäß widersprochen.
Der Hauptanspruch des Streitgebrauchsmusters, von dem die Antragsgegnerin im Löschungsverfahren nie abgerückt war, hatte folgende Fassung:
„1 U-förmiger Steckverbinder (1) aus Kunststoff oder dergleichen zum Verbinden von Hohlprofilen, insbesondere von AbstandhalterHohlprofilen aus Metall, Kunststoff oder dgl. für Mehrscheiben-Isoliergläser, wobei der Steckverbinder (1) an seinen Seitenstegen (3) mit nach außen gerichteten, entgegen der Einsteckrichtung nach hinten geneigten Lamellen (6) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Steckverbinder (1) als Widerhaken dienende Erhebungen (10, 11) aufweist, die in Aufsteckrichtung der Hohlprofile als Auflaufschrägen ausgebildet sind.“
Der Hauptanspruch des Patents, das auf die europäische Voranmeldung 05 10 9977 erteilt worden ist, hat nach Durchführung des Einspruchsverfahrens eine deutlich eingeschränkte Fassung erhalten (vgl. EP 1 655 442 B2). Im nachfolgend dargestellten Hauptanspruch sind die im Vergleich zum Streitgebrauchsmuster einschränkenden Merkmale durch entsprechende Unterstreichungen gekennzeichnet:
„1 U-förmiger Steckverbinder (1) aus Kunststoff zum Verbinden von Hohlprofilen, insbesondere von Abstandhalter-Hohlprofilen aus Metall, Kunststoff oder dgl. für Mehrscheiben-Isoliergläser, wobei der Steckverbinder (1) an seinen Seitenstegen (3) mit einer Vielzahl nach außen gerichteten, entgegen der Einsteckrichtung nach hinten geneigten Lamellen (6) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Steckverbinder (1) auf seiner äußeren Bodenfläche eine Vielzahl als Widerhaken dienende Erhebungen (10, 11) aufweist und dass die als Widerhaken dienende Erhebungen (10, 11) ausschließlich im Bereich der Längskanten (3) der Bodenfläche (2) angeordnet sind und dass die Erhebungen (10) als Auflaufschrägen in Aufsteckrichtung der Hohlprofile ausgebildet und die Erhebungen (10) entgegen der Einsteckrichtung wenigstens annähernd senkrecht zur Bodenfläche (2) hin abfallend ausgebildet sind.“
Das auf die Prioritätsvoranmeldung 20 2004 017 182 zu Gunsten der Antragsgegnerin eingetragene Gebrauchsmuster war mit einem Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 8. Dezember 2008 gelöscht worden, wobei dieser Beschluss durch den erkennenden Senat mit Beschluss vom 14. April 2010 (Az. 35 W (pat) 406/09) bestätigt worden war. Hierbei war festgestellt worden, dass dieses Gebrauchsmuster selbst mit der Fassung eines eingeschränkten Hauptanspruchs eines Hilfsantrags 2 keinen Bestand haben konnte. Im nachfolgend dargestellten, damals erfolglos verteidigten Hauptanspruch sind die im Vergleich zum Streitgebrauchsmuster einschränkenden Merkmale wiederum durch entsprechende Unterstreichungen gekennzeichnet:
„1 U-förmiger Steckverbinder (1) aus Kunststoff zum Verbinden von Hohlprofilen, insbesondere von Abstandhalter-Hohlprofilen aus Metall, Kunststoff oder dgl. für Mehrscheiben-Isoliergläser, wobei der Steckverbinder (1) an seinen Seitenstegen (3) nach außen gerichteten, entgegen der Einsteckrichtung nach hinten geneigten Lamellen (6) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Steckverbinder (1) auf seiner äußeren Bodenfläche als Widerhaken dienende Erhebungen (10, 11) aufweist, wobei die Erhebungen (10) als Auflaufschrägen in Aufsteckrichtung der Hohlprofile ausgebildet sind und wobei die Erhebungen (10) entgegen der Einsteckrichtung wenigstens annähernd senkrecht zur Bodenfläche (2) hin abfallend ausgebildet sind und dass die als Widerhaken dienenden Erhebungen (10, 11) ausschließlich im Bereich der Längskanten (3) der Bodenfläche (2) angeordnet sind und dass eine Vielzahl von Erhebungen (10, 11) in Längsrichtung hintereinander angeordnet sind.“
Nachdem das hier in Rede stehende Streitgebrauchsmuster am 2. November 2015 nach Erreichen der maximalen Schutzdauer erloschen war, hatte die Antragstellerin mit Eingabe vom 30. November 2015 das Löschungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und um eine Kostenentscheidung gebeten. Dieser Schriftsatz ist der Antragsgegnerin ausweislich des bei den patentamtlichen Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 11. Dezember 2015 zugestellt worden. Die Gebrauchsmusterabteilung hat bei der Zustellung des Schriftsatzes darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Erledigungserklärung als erteilt gelte, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen widerspreche. Die Antragsgegnerin hat sodann mit Schriftsatz vom 8. April 2016 ihrerseits um Kostenentscheidung gebeten.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA der Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Begründet wird dies damit, dass die Antragsgegnerin im Löschungsverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach unterlegen wäre. Das Streitgebrauchsmuster wäre unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes in vollem Umfang gelöscht worden. Der Gegenstand nach Hauptanspruch des Streitgebrauchsmusters sei in doppelter Hinsicht unzulässig erweitert worden. Zum einen sei die Materialangabe „aus Kunststoff“ um den Zusatz „oder dergleichen“ ergänzt worden; zum anderen sei das Merkmal, dass der Steckverbinder die Erhebungen 10 und 11 „auf seiner äußeren Bodenfläche“ aufweise, gestrichen worden. Weder in der Patentanmeldung noch in der Prioritätsvoranmeldung sei ein Steckverbinder offenbart worden, der aus einem anderen Material als Kunststoff bestehe. Auch sei aus beiden Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Erhebungen 10 und 11 an einer anderen Stelle angeordnet sein könnten als auf der äußeren Bodenfläche des Steckverbinders. Darüber hinaus sei auch der Löschungsgrund einer mangelnden Schutzfähigkeit gegeben gewesen. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hauptanspruch, nämlich ein Steckverbinder aus Kunststoff, der die Erhebungen 10 und 11 auf seiner äußeren Bodenfläche und die übrigen Merkmale des Schutzanspruchs 1 aufweise, beruhe vor dem Hintergrund der Druckschriften D1 i. V. m. D3 nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragsgegnerin am 7. Mai 2016 zugestellt worden war, richtet sich ihre am 7. Juni 2016 beim DPMA eingelegte Beschwerde. Sie trägt vor, dass die Gebrauchsmusterabteilung zu Unrecht von einer unzulässigen Erweiterung ausgegangen sei. Unter Zugrundelegung des gesamten Offenbarungsgehalts der europäischen Patentanmeldung, aus der vorliegend abgezweigt worden sei, lasse sich keine unzulässige Erweiterung erkennen. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters beruhe offensichtlich auch auf einem erfinderischen Schritt. Dies folge aus dem Umstand, dass das europäische Patent, das auf die Voranmeldung zur vorliegenden Abzweigungsanmeldung erteilt worden war, vom Europäischen Patentamt unter Berücksichtigung derselben Entgegenhaltungen, nämlich der D1, D2 und D3 – was unstreitig ist –, aufrechterhalten worden sei.
Die Antragsgegnerin habe zudem der Antragstellerin keine Veranlassung für die Stellung des Löschungsantrags gegeben. Der Löschungsaufforderung der Antragstellerin wurde zwar durch die Antragsgegnerin nicht entsprochen; es sei von ihr aber angeboten worden, mit einem Löschungsantrag so lange zuzuwarten, bis das zum europäischen Patent EP 1 655 442 anhängige Einspruchsverfahrens abgeschlossen sein würde. Allein deshalb sei es bereits unbillig, die Antragsgegnerin mit den Kosten des vorliegenden Löschungsverfahrens zu belasten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2016 aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Antragsgegnerin habe dem Löschungsantrag in vollem Umfang widersprochen, weshalb sie sich nicht mehr auf den Einwand fehlender Veranlassung berufen könne. Die Antragsgegnerin müsse sich zudem entgegenhalten lassen, dass die Fassung des Hauptanspruchs, mit dem ihr europäisches Patent EP 1 655 442 beschränkt aufrechterhalten worden sei, wesentlich enger sei, als die des Hauptanspruchs gemäß dem Streitgebrauchsmuster. Hierdurch werde das Argument der Antragsgegnerin, dass das europäische Patent Bestand habe, für den vorliegenden Fall wertlos. Auch der Schutzgegenstand des Gebrauchsmusters, das auf die Prioritätsvoranmeldung 20 2004 17 182 eingetragen worden sei, sei „enger“ als der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters gewesen. Es habe sich gezeigt, dass beide Schutzrechte in der „breiten“ Fassung, die dem vorliegenden Streitgebrauchsmuster entsprochen habe, offensichtlich widerrufs- bzw. löschungsreif gewesen wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gebrauchsmusterabteilung hat der Antragsgegnerin gemäß §§ 17 Abs. 4 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91a ZPO zu Recht die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Dieses Ergebnis ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes geboten, eine hiervon abweichende Kostenverteilung wäre hingegen in jeder Hinsicht unbillig.
1. Die Gebrauchsmusterabteilung ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist, nachdem die Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht fristgerecht widersprochen hat (vgl. §§ 17 Abs. 4 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Darauf, ob diese Rechtsfolge später auch dadurch ausgelöst wurde, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. April 2016 ihrerseits einen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt hat, kommt es nicht mehr an (vgl. z. B. bejahend: Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 16 Rn. 43).
2. Die von der Antragsgegnerin angegriffene Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung erweist sich in der Sache als zutreffend.
a) Auf der Grundlage einer summarischen Prüfung des vorliegenden Sach- und Streitstandes, die den Maßstab für die hier zu treffende Kostenentscheidung bildet (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., § 91a Rn. 46a), ergibt sich, dass die Antragsgegnerin im Löschungsverfahren in vollem Umfang unterlegen wäre. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters beruhte offensichtlich nicht auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG, und das Streitgebrauchsmuster wäre nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG in vollem Umfang zu löschen gewesen.
Wie bereits in der Senatsentscheidung vom 14. April 2010 (Az. 35 W (pat) 406/09) erläutert worden war, die zum prioritätsbegründenden Gebrauchsmuster 20 2004 017 182 ergangen war, ist ein U-förmiger Steckverbinder zum Verbinden von Abstandhalter-Hohlprofilen für Mehrscheibenisoliergläser aus der am 14. Februar 2001 veröffentlichten D3 bekannt gewesen. Dies ergibt sich dort insbesondere aus Anspruch 1 und Figur 1. Die Figur zeigt Seitenstege 6, die mit nach außen gerichteten, entgegen der der Einsteckrichtung nach hinten geneigten Lamellen 3 versehen sind, was offensichtlich dem Oberbegriff von Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters entspricht. Für den Fachmann, einen Techniker aus dem Bereich des Fensterbaus, der insbesondere mit der Entwicklung von Verbindungen für Hohlprofile befasst ist, liegt es nahe, dass er weitere als Widerhaken dienende Erhebungen auf der Bodenfläche des Steckverbinders anordnen muss, wenn er den Halt der Steckverbinder im Hohlprofil verbessern möchte. Eine entsprechende Anregung erhält der Fachmann aus der D1. Insbesondere in den dortigen Figuren 1 und 2 sind zusätzlich zu den Auflaufschrägen an den Seitenstegen auch entsprechende Erhebungen 9 und 10 auf der Bodenfläche des Steckverbinders vorgesehen. Die D1 weist zudem in Zeilen 22 ff. auf Seite 9 ausdrücklich darauf hin, dass das Material der Steckverbinder nicht auf einen metallischen Werkstoff begrenzt sei. Zudem liegt es im Bereich fachlicher Routine, Erhebungen auf der Bodenfläche eines Steckverbinders aus Kunststoff vorzusehen. Insoweit kann auch die D2 als Beleg herangezogen werden. Zur weiteren Ergänzung der vorstehenden Ausführungen wird auf die o. g. Senatsentscheidung vom 14. April 2010 verwiesen, die beiden Verfahrensbeteiligten hinlänglich bekannt ist.
Auf die Beantwortung der Frage, ob das Streitgebrauchsmuster auch wegen einer unzulässigen Erweiterung zu löschen gewesen wäre, kommt es insoweit nicht mehr an.
b) Der vorliegende Fall gibt im Übrigen keine Veranlassung, über eine Anwendung von § 93 ZPO oder durch Heranziehung des dort zum Ausdruck kommenden Grundgedankens zu einer anderweitigen Kostenauferlegung oder -verteilung zu gelangen. Um die Regelung des § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren unmittelbar anwenden zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Zum einen muss ein Gebrauchsmusterinhaber den gegen ihn gemäß §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 GebrMG geltend gemachten Löschungsanspruch sofort anerkannt haben und zum anderen darf er keine Veranlassung zur Einreichung des Löschungsantrags gegeben haben (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 76). Hierzu hat die Antragstellerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es bereits am Tatbestandsmerkmal eines sofortigen Anerkenntnisses mangelt. Dem Löschungsantrag wurde von der Antragsgegnerin in vollem Umfang widersprochen, was nach ständiger Rechtsprechung einem ggf. später erklärten Anerkenntnis regelmäßig den „Sofortcharakter“ nimmt (vgl. Bühring a. a. O. § 17 Rn. 82 m. w. N.). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch im Vorfeld des drohenden Löschungsverfahrens keinen vorweggenommenen Teilverzicht auf Widerspruch in Form neuer, zur Registerakte nachgereichter Schutzansprüche erklärt, was nach der BGH-Entscheidung „Scherbeneis“ möglich gewesen (vgl. GRUR 1998, 910 ff.) und mit Blick auf das rechtliche Schicksal des europäischen Patents EP 1 655 442 und des Gebrauchsmusters 20 2004 017 182 wohl erwägenswert gewesen wäre.
c) Darüber hinaus sind auch keine sonstigen Billigkeitsgründe im Sinne von § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG erkennbar, die abweichend von den Regelungen der Zivilprozessordnung zu einer Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin führen könnten. Vielmehr ist genau das Gegenteil der Fall.
Die Antragsgegnerin hat zwar vorgetragen, dass insgesamt keine Veranlassung für die Antragstellerin bestanden habe, einen Löschungsantrag zu stellen, da zur gleichen Zeit noch das Einspruchsverfahren zum europäischen Patent EP 1 655 442 – was insoweit unstreitig ist – noch anhängig gewesen sei und eine richtungsweisende Entscheidung sinnvollerweise hätte abgewartet werden können; dieser Vortrag geht völlig an der Sache vorbei.
Ins Blickfeld rückt vielmehr die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ca. vier Monate, nachdem das prioritätsbegründende Gebrauchsmuster 20 2004 017 182 vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 14. April 2010 (Az. 35 W (pat) 406/09) wegen mangelnder Schutzfähigkeit rechtskräftig beseitigt worden war, denselben U-förmigen Steckverbinder (gleich) wieder zum Gebrauchsmuster angemeldet hatte. Es drängt sich hierbei der Eindruck geradezu auf, dass die Antragsgegnerin damit nur bezweckte, sich mit den Möglichkeiten, die das Rechtsinstitut der Abzweigung bietet, ihr bereits gelöschtes und offensichtlich löschungsreifes Gebrauchsmuster quasi nachträglich wieder zurückzuholen und auf diese Weise die vom DPMA und Bundespatentgericht getroffenen Löschungsentscheidungen so weit wie möglich zu unterlaufen. Noch verstärkt wird dieser mit den Pflichten zu einer sachgerechten Verfahrensführung kaum zu vereinbarende Eindruck dadurch, dass mit dem nachgesuchten Streitgebrauchsmuster auf einmal nicht nur ein wesentlich „breiterer“ Gegenstand als mit den beiden Voranmeldungen beansprucht wurde, sondern sogar auch bisher nie in Rede gestandene, weitere Erweiterungen im Hauptanspruch auftauchen – nämlich dass z. B. beim Steckverbinder die Erhebungen 10 und 11 – wie oben im Tatbestand beschrieben – nicht mehr nur beschränkt „auf seiner äußeren Bodenfläche“, sondern nunmehr sogar überall angebracht sein konnten. Dieses Verhalten durfte die Antragstellerin, die bereits die beiden früheren Streitigkeiten mit der Antragsgegnerin austragen musste, zu Recht als eine Provokation verstehen. Zu Recht hätte sich deswegen jede billig und gerecht denkende Person zu einer unverzüglichen Löschungsaufforderung nebst nachfolgendem Löschungsantrag veranlasst gesehen.
3. Da die vorliegende Entscheidung einen Beschluss des DPMA betrifft, der in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ergangen ist, ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Diese Kosten hat gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO ebenfalls die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu tragen, da ihre Beschwerde in vollem Umfang erfolglos geblieben ist. Dass aus Gründen der Billigkeit eine andere Entscheidung als angemessen erscheinen könnte, ist nicht nur nicht ersichtlich, sondern ganz offensichtlich ausgeschlossen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich Bayer Eisenrauch Fa