Paragraphen in 23 W (pat) 64/17
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 64/17 Verkündet am 26. Februar 2019
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend das Patent 10 2013 007 129 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2019:260219B23Wpat64.17.0 Gründe I. Auf die am 25. April 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2013 007 129.1 hat die Prüfungsstelle für Klasse F21K 99/00 durch Beschluss vom 8. Juli 2014 ein Patent mit der Bezeichnung „LED-Lampe für Schönheitsanwendungen“ erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 23. Oktober 2014. Das Patent umfasst 7 Patentansprüche mit dem auf eine Lampe bezogenen Sachanspruch 1 und den direkt oder indirekt darauf rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 5 sowie mit dem die Verwendung einer solchen Lampe zur Herstellung einer Leuchte betreffenden Anspruch 6 bzw. die Verwendung einer solchen Lampe in einem Solarium betreffenden Anspruch 7.
Gegen das Patent hat die J… GmbH, …, W… mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015, beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag über Fax eingegangen, Einspruch erhoben (§ 59 PatG) und unter Verweis auf die Druckschriften D1 EP 2 500 060 A1 D2 Dictionary, units and symbols for photophysical quantities; opto.cal GmbH D3 WO 2004 / 075 985 A2 D4 DE 43 12 547 A1 beantragt, das Streitpatent sowohl wegen fehlender Patentfähigkeit (Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) als auch wegen fehlender Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) vollständig zu widerrufen und hilfsweise eine Anhörung durchzuführen. Sie hat insbesondere ausgeführt, dass
− das Streitpatent die Erfindung hinsichtlich des im Anspruch 1 verwendeten unüblichen Begriffs „Lichtleistung“ nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne,
− die vorveröffentlichte Druckschrift D1 eine Lampe sowie eine Verwendung mit sämtlichen Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 bis 3, 6 und 7 offenbare, die folglich wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig seien,
− die Druckschrift D1 i. V. m. einer der vorveröffentlichten Druckschriften D3 oder D4 dem Fachmann die Lampe der erteilten Ansprüche 1, 3 und 5 sowie die Verwendung nach Anspruch 6 nahelege.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und die Zurückweisung des Einspruchs und damit die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung beantragt.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen, woraufhin das Einspruchsverfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt wurde.
Da seitens der Patentinhaberin keine Anhörung beantragt worden war, hat die Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des als zulässig angesehenen Einspruchs das Streitpatent ohne Durchführung einer Anhörung durch Beschluss vom 18. Juli 2017 mit der Begründung fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich Druckschrift D3 widerrufen.
Der Beschluss ist mit Anschreiben vom 19. Juli 2017 der Patentinhaberin am 24. Juli 2017 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 16. August 2017, am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als Fax eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit Eingabe vom 10. November 2017 begründet. Darin hat sie insbesondere ausgeführt, dass Druckschrift D3 keine Lampe mit einer Kombination von LED-Spektren gemäß dem erteilten Anspruch 1 offenbare und eine solche dem Fachmann auch nicht nahelege.
In der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2019 beantragt die Patentinhaberin:
1. Den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2017 aufzuheben;
2. das Patent Nr. 10 2013 007 129 mit der Bezeichnung „LEDLampe für Schönheitsanwendungen“ dem Anmeldetag 25. April 2013 in unverändertem Umfang aufrecht zu erhalten.
Die erteilten Ansprüche 1, 6 und 7 haben folgenden Wortlaut:
1. Lampe, aufweisend mindestens drei LEDs, welche innerhalb des visuellen Spektrums von ca. 400 nm bis ca. 900 nm Wellenlänge (VISIR-A-Bereich 1, 2) Licht aussendet, dadurch gekennzeichnet, dass − das Spektrum (A, B) der Lampe zu mehr als 50% der Lichtleistung besteht aus spektralen Anteilen des ausgesendeten Lichts im Bereich der Wellenlänge des Lichtes von a) 580 nm mit einer Halbwertsbreite von 10 nm bis 30 nm, b) 620 nm mit einer Halbwertsbreite von 10 nm bis 30 nm, c) 830 nm mit einer Halbwertsbreite von 10 nm bis 30 nm, wobei die angegebenen Wellenlängen mit einem Toleranzbereich von +/-15 nm, bevorzugt von +/-10 nm angegeben sind, und − die Lichtleistung der mindestens drei LEDs über den Bereich von ca. 400 nm bis ca. 900 nm mindestens 500 W/m2 aufweist, wobei die Lichtleistung durch die Lichtabgabe der mindestens drei LEDs und durch mindestens einen Reflektor vorgegeben und in einem Abstand von 30 cm bis 1 m definiert ist.
6. Verwendung einer Lampe nach Anspruch 1 bis 5 zur Herstellung einer Leuchte für medizinische oder kosmetische Zwecke.
7. Verwendung einer Lampe nach einem der Ansprüche 1 bis 5 in einem Solarium.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 5 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitpatentschrift und den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. Sie erweist sich jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2019 als nicht begründet, da die Lampe des erteilten Anspruchs 1 sowie die zugehörigen Verwendungen nach den erteilten Ansprüchen 6 und 7 gegenüber der Druckschrift D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen (§ 4 PatG), weshalb das Patent wegen fehlender Patentfähigkeit zu widerrufen und die Beschwerde zurückzuweisen war (§§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 59 Rdn. 51 und 150 bis 152; BGH GRUR 1972, 592 – Sortiergerät), da nur das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die weitere sachliche Überprüfung eines erteilten Patents erlaubt.
Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil zu den geltend gemachten Einspruchsgründen der fehlenden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) substantiiert Stellung genommen wurde. So hat die Einsprechende substantiiert vorgetragen, warum nach ihrer Auffassung der im Anspruch 1 verwendete Begriff „Lichtleistung“ wegen einer fehlenden Definition im Streitpatent dazu führe, dass die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Einsprechende hat auch jeweils im Einzelnen angegeben, wo welche Merkmale der Lampe nach Anspruch 1 in den Druckschriften D1 bzw. D3 offenbart seien, und wie sich die Lampe nach Anspruch 1 aus diesen Druckschriften ihrer Meinung nach ergebe. Auch zu den weiteren Ansprüchen 2 bis 3 und 5 bis 7 wurde substantiiert Stellung genommen und angegeben, wo in den genannten Druckschriften die in diesen Ansprüchen beanspruchten Merkmale offenbart seien, oder wie sie sich ergäben. Insgesamt sind somit die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die Patentinhaberin wurden demnach ohne eigene Nachforschungen in die Lage versetzt festzustellen, ob die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs. 1 - Epoxidation; Schulte, a. a. O., § 59 Rdn. 83 bis 89).
2. Das Streitpatent betrifft eine Lampe, die mindestens drei LEDs aufweist und innerhalb des visuellen Spektrums von ca. 400 nm bis ca. 900 nm Wellenlänge Licht aussendet.
Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents werden zu medizinischen oder kosmetischen Zwecken häufig Lampen eingesetzt, deren Lichtspektrum ein Strahlungsmaximum bei einer Wellenlänge zwischen 610 und 640 nm aufweist, da dieses bei der Lichttherapie eines Patienten zu einer äußerlichen Verbesserung der Hautstruktur des Patienten führen soll. Bevorzugt sind Leuchtstoffröhren oder Gasentladungslampen, weil sich deren Lichtspektrum durch die Auswahl der verwendeten Leuchtstoffe auch auf schmalbandige Spektralanteile einstellen lässt, wohingegen Glühfadenlampen ein kontinuierliches Spektrum aufweisen, aus dem zur Vermeidung von Hautschäden unerwünschte Spektralanteile herausgefiltert werden müssen. Dadurch geht bei einer zur Lichttherapie eingesetzten Glühfadenlampe ein Großteil der Lichtenergie verloren.
Aber auch Gasentladungs- und Leuchtstofflampen sind in ihren spektralen Eigenschaften nicht beliebig optimierbar, weil die zur Verfügung stehenden Leuchtstoffe zur Erzeugung des Lichts in der Regel ein komplexes breites Emissionsspektrum aufweisen, innerhalb dessen verschiedene Emissionslinien oder schmalbandige Spektralanteile mit hoher Lichtleistung vorhanden sind. Die Optimierung der Lichteigenschaften von Lampen für die Lichttherapie wird zusätzlich dadurch erschwert, dass beim Mischen verschiedener Leuchtstoffe unerwünschte und Erytheme (entzündliche Hautrötungen), Sonnenbrände oder Karzinome erzeugende Lichtanteile verstärkt werden können.
Es ist zudem bekannt, dass Lampen mit Spektralanteilen im nahen Infrarotbereich oder im UV-A, UV-B oder UV-C-Bereich bestimmte Wirkungen auf die Haut haben. Jedoch reagiert die menschliche Haut auf monochromatisches Licht deutlich anders als auf Licht mit breiter Wellenlängenverteilung aber unterschiedlicher Intensität bei verschiedenen Wellenlängen. Da somit die Wirkung des Lichts auf die Haut stark vom angebotenen Spektrum und der spektralen Lichtverteilung abhängt, ist eine intensive Kenntnis der Reaktion der menschlichen Haut auf die spektrale Zusammensetzung des Lichts notwendig, um aus schmalbandigen Lichtquellen eine für einen erwünschten Zweck optimale Lichtquelle zu erzeugen.
Aufgrund dieser Wechselwirkungen der unterschiedlichen Spektralanteile lassen sich Gasentladungs- und Leuchtstofflampen nicht ohne weiteres durch monochromatische LEDs ersetzen, vgl. Abs. [0001] bis [0010] des Streitpatents.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Lichtquelle auf LED-Basis für medizinische, medizinnahe und kosmetische Zwecke zur Verfügung zu stellen, die eine positive Wirkung auf die menschliche Haut hat, vgl. Abs. [0020] des Streitpatents.
Diese Aufgabe wird durch die Lampe und Verwendungen der erteilten Ansprüche 1, 6 und 7 gelöst.
Die beanspruchte Lampe weist mindestens drei LEDs auf und sendet Licht im Wellenlängenbereich von ca. 400 bis ca. 900 nm aus. Dabei zeichnet sie sich durch ein spezielles Lichtspektrum mit Emissionspeaks bei 580 nm (bzw. 565 bis 595 nm), bei 620 nm (bzw. 605 bis 635 nm) und bei 830 nm (bzw. 815 bis 845 nm) aus, wobei diese Emissionspeaks eine Halbwertsbreite von 10 bis 30 nm (bzw. von ≤ 45 nm) haben und mindestens 50% der Lichtleistung der Lampe in den drei Spektralbereichen abgestrahlt werden sollen. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff „Lichtleistung“ ist zwar unüblich, jedoch folgt aus der Angabe der zugehörigen Einheit W/m2, dass darunter die Bestrahlungsstärke E zu verstehen ist, die ein Maß für die auf eine im Abstand R um den Winkel ε gegen die Strahlrichtung geneigte Fläche A auftreffende Strahlungsleistung ɸ ist.
Fig. 1 des Streitpatents zeigt zwei beispielhafte Emissionsspektren A und B.
Das Spektrum B hat verglichen mit Spektrum A einen erhöhten Blau-Anteil, wodurch das rötliche Spektrum A für den Patienten ggf. angenehmer ist, vgl. Abs. [0039] des Streitpatents. Gemäß dem letzten Absatz des erteilten Anspruchs 1 weist die Lichtleistung der mindestens drei LEDs über den Bereich von ca. 400 nm bis ca. 900 nm mindestens 500 W/m2 auf, wobei die Lichtleistung durch die Lichtabgabe der mindestens drei LEDs und durch mindestens einen Reflektor vorgegeben und in einem Abstand von 30 cm bis 1 m definiert ist. Dabei bezieht sich die Angabe der Bestrahlungsstärke von mindestens 500 W/m2 gemäß dem letzten Satz von Absatz [0028] des Streitpatents auf den Wert der Bestrahlungsstärke auf der Hautoberfläche, und nach Abs. [0038] des Streitpatents genügt es, wenn diese Bedingung an einer Stelle des Abstands im Bereich von 30 cm bis 1 m erfüllt ist. 3. Die Lampe des erteilten Anspruchs 1 wird dem Fachmann durch die Druckschrift D3 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt, so dass diese wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 4 PatG). Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche sowie der Ausführbarkeit ihrer Lehren dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121,
II.1 – Elastische Bandage). Die Zulässigkeit entzieht sich zudem der Beurteilung durch den Senat, da diese nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem DPMA war (vgl. BGH GRUR 1995, 333 – Aluminium-Trihydroxid).
Der Fachmann ist hier in Übereinstimmung mit der Angabe der Patentabteilung als Physiker oder Ingenieur der Elektrotechnik mit Diplom- bzw. Masterabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Beleuchtungstechnik zu definieren.
Druckschrift D3 befasst sich mit Lichttherapieverfahren und -lampen (vgl. Seite 1, Zeilen 3 bis 5), wobei auf den Beschreibungsseiten 14 und 15 und in den Figuren 1 bis 4 Therapielampen zur Durchführung von Lichttherapieverfahren beschrieben sind, die einen Reflektor (6) mit mehreren Matrizen (8) umfassen, die wiederum einzelne LEDs (10) aufweisen.
Gemäß den Erläuterungen zu den Ausführungsformen 1 bis 3 auf Seite 14, Zeile 28 bis Seite 15, Zeile 6 der D3 zeigen die LEDs a) eine schmalbandige Lichtemission im Bereich von 610 bis 680 nm, bevorzugt bei ca. 630 nm und bspw. ein Intensitätsmaximum zwischen 625 bis 635 nm,
b) eine schmalbandige Lichtemission im Bereich von 800 bis 880 nm, bevorzugt bei ca. 830 nm und bspw. ein Intensitätsmaximum zwischen 810 bis 850 nm und c) eine schmalbandige Lichtemission im Bereich von 550 bis 600 nm, bevorzugt bei ca. 585 nm und bspw. ein Intensitätsmaximum zwischen 575 und 595 nm.
Dabei können die LEDs auch von unterschiedlichem Typ sein, so dass das kombinierte Lichtspektrum der LEDs nach den weiteren Ausführungen auf Seite 15, Zeilen 14 bis 16 auch alle drei Intensitätsmaxima umfassen kann, vgl. dort: „Preferably, the combined emission spectra of the LEDs 10 have substantial intensity at one, or preferably more than one, of the wavelengths mentioned above with reference to the first to fourth embodiments.”
Druckschrift D3 offenbart folglich mit den Worten des erteilten Anspruchs 1 eine Lampe, aufweisend mindestens drei LEDs (LEDs 10), welche innerhalb des visuellen Spektrums von ca. 400 nm bis ca. 900 nm Wellenlänge Licht aussendet, wobei
− das Spektrum der Lampe zu mehr als 50% der Lichtleistung (the LEDs emit in a narrow spectrum / vgl. Seite 14, Zeile 28 bis Seite 15, Zeile 6) besteht aus spektralen Anteilen des ausgesendeten Lichts im Bereich der Wellenlänge des Lichtes von a) 580 nm, b) 620 nm, c) 830 nm,
wobei die angegebenen Wellenlängen mit einem Toleranzbereich von +/-15 nm, bevorzugt von +/-10 nm angegeben sind.
Dass die Emissionslinien dieser in Druckschrift D3 offenbarten LEDs (10) eine Halbwertsbreite von 10 bis 30 nm bzw. bei Berücksichtigung des Toleranzbereichs von ≤ 45 nm aufweisen, ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Tatsache, dass die LEDs schmalbandige Emissionsspektren haben (narrow spectrum, narrow bandwidth / vgl. obige Fundstellen sowie Anspruch 1 der D3).
Die weitere Angabe im letzten Absatz des Anspruchs 1, wonach die Lichtleistung der mindestens drei LEDs über den Bereich von ca. 400 nm bis ca. 900 nm mindestens 500 W/m2 aufweist, wobei die Lichtleistung durch die Lichtabgabe der mindestens drei LEDs und durch mindestens einen Reflektor vorgegeben und in einem Abstand von 30 cm bis 1 m definiert ist, entnimmt der Fachmann ebenfalls der Druckschrift D3.
Denn gemäß Seite 2, Zeilen 9 bis 21 sollen obige Emissionsspektren b) und c) jeweils eine Bestrahlungsstärke von bevorzugt 1 bis 100 mW/cm² haben, und nach Seite 9, Zeilen 24 bis 27 soll obiges Emissionsspektrum a) eine Bestrahlungsstärke von bevorzugt 0,1 bis 30 mW/cm² aufweisen. In Summe ergibt sich somit eine bevorzugte Bestrahlungsstärke von 2,1 bis 230 mW/cm² bzw. von 21 bis 2300 W/m², was sich mit dem beanspruchten Wertebereich von mindestens 500 W/m² in dem Bereich von 500 bis 2300 W/m² überschneidet. Dabei bezieht sich auch die in Druckschrift D3 genannte Bestrahlungsstärke auf die Stärke auf der Hautoberfläche (vgl. Seite 5, Zeilen 27 bis 29, Seite 6, Zeilen 24 bis 28 und Seite 9, Zeilen 21 bis 24 mit dem dort verwendeten Begriff „affected area“). Zudem weisen die in Druckschrift D3 bspw. in den Figuren 1 bis 2b offenbarten Bestrahlungslampen einen Reflektor auf, wobei solche Lampen üblicherweise in einem Abstand von 30 cm bis 1 m zur Hautoberfläche angeordnet sind.
Der Vertreter der Patentinhaberin hat demgegenüber argumentiert, dass die in Anspruch 1 erfolgte konkrete Angabe eines Minimalwertes von 500 W/m² für die Bestrahlungsstärke besonders vorteilhaft sei und durch Druckschrift D3 weder vorweggenommen noch nahegelegt werde, weshalb die Auswahl dieser konkreten Untergrenze eine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns begründe.
Dieser Argumentation konnte sich der Senat nicht anschließen. Denn gemäß BGH GRUR 2000, 591 – Inkrustierungsinhibitoren enthält die umfassende numerische Bereichsangabe grundsätzlich auch eine gleichermaßen umfassende Offenbarung aller denkbaren Unterbereiche. Somit ist der aus dem in Druckschrift D3 offenbarten größeren geschlossenen Bestrahlungsstärkebereich von 21 bis 2300 W/m² herausgegriffene beanspruchte Teilbereich von 500 bis 2300 W/m² nicht neu hinsichtlich der Offenbarung der Druckschrift D3. Dies gilt nach den Ausführungen in dieser Entscheidung in Abweichung zur Rechtsprechung des Europäischen Patentamts unabhängig davon, ob bestimmte Teilbereiche als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt gekennzeichnet sind (BGH, a. a. O., S. 593, re. Sp., le. Abs.),
wobei es darauf im vorliegenden Fall nicht ankommt, da Druckschrift D3 den Bestrahlungsstärkebereich von 21 bis 2300 W/m² explizit als bevorzugt bezeichnet.
Der weitere Vortrag des Vertreters der Patentinhaberin, dass der in Druckschrift D3 als bevorzugt gekennzeichnete Bestrahlungsstärkebereich sehr breit sei, da er zwei Zehnerpotenzen umfasse, wohingegen die beanspruchte Bereichsangabe einen konkreten und die Patentfähigkeit begründenden Wert von 500 W/m² für die Bestrahlungsstärke enthalte, konnte den Senat ebenfalls nicht überzeugen, insbesondere da entgegen diesen Ausführungen der erteilte Anspruch 1 mit der Formulierung „mindestens 500 W/m2“ einen einseitig offenen Bestrahlungsstärkebereich umfasst, der somit breiter und weniger konkret als der in Druckschrift D3 offenbarte geschlossene Bestrahlungsstärkebereich ist.
Die Lampe des erteilten Anspruchs 1 wird dem Fachmann daher durch Druckschrift D3 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt und ist folglich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
4. Für die Verwendungen gemäß den Ansprüchen 6 und 7 gelten obige Ausführungen in gleicher Weise, vgl. in Druckschrift D3, Seite 2, Zeilen 3 bis 5 mit Figuren 1 bis 2b und Beschreibung auf Seite 14, bzw. in Druckschrift D4 die Spalte 1, Zeilen 3 bis 38.
5. Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 5, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II.
6. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2017 zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Beschwerdeführerin – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreich- bar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann prö
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