Paragraphen in 2 StR 281/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 73 | StGB |
| 1 | 29 | BtMG |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 353 | StPO |
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| 1 | 29 | BtMG |
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| 1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 281/25 BESCHLUSS vom 28. August 2025 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:280825B2STR281.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts – zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag – am 28. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2024, soweit es sie betrifft, aufgehoben a) im gesamten Strafausspruch; im Fall II.4 der Urteilsgründe mit den Feststellungen zu einer ein Kilogramm übersteigenden Gesamtmenge und im Fall II.5 der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur Menge des tatgegenständlichen Kokains, b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den Feststellungen zu den Taterlösen und dem Kurierlohn der Angeklagten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „zwei Fällen der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.500 Euro – davon in Höhe von 59.500 Euro als Gesamtschuldnerin – angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Soweit hier von Bedeutung, hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Spätestens Ende des Jahres 2021 schloss sich der Mitangeklagte V. mit weiteren Tatgenossen, darunter der Angeklagten, zu einer Bande zusammen, um fortlaufend Betäubungsmittel aus den Niederlanden in das Bundesgebiet zu importieren sowie Amphetamin in Deutschland herzustellen und anschließend gewinnbringend zu veräußern. V. verfügte als „Chef der Gruppierung“ über die notwendigen Kontakte und das Wissen zur Herstellung von Amphetamin, beschaffte die Betäubungsmittel und nahm den Verkauf größerer Mengen an Abnehmer vor. Die Angeklagte übernahm zunächst mehrere Kurierfahrten ins Inund Ausland. Später wurde sie ausschließlich für die Beschaffungsfahrten aus den Niederlanden sowie für Lieferungen an die gesondert Verfolgten E. und R. P. in K. eingesetzt. Konkret beteiligte sie sich an den folgenden Taten:
a) Am 4. Juli 2023 übergab die Angeklagte nach vorheriger Kommunikation zwischen V. und den gesondert Verfolgten E. und R. P. zwei Kilogramm Kokain in K. an R. P.. Hierfür erhielt sie einen unbekannten Geldbetrag, den sie von K. nach E. transportierte und dort – nach Entnahme des vereinbarten Kurierlohnes in Höhe von 500 Euro – an V. übergab. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 80 Prozent Kokainhy-drochlorid (Fall II.4 der Urteilsgründe).
b) Am 20. Juli 2023 bestellte der bislang nicht identifizierte Kunde „S.“ aus F. bei V. über ein Messengerportal 30 Liter Amphetaminöl und zehn Kilogramm kolumbianisches Kokain. Beide vereinbarten einen Literpreis für das Amphetaminöl von 1.900 Euro. Am Folgetag fuhr die Angeklagte gemeinsam mit V. in die Niederlande, wo sie jedenfalls die von „S.“ bestellten Betäubungsmittelmengen erwarben und anschließend in das Bundesgebiet einführten. Die Betäubungsmittel wurden durch einen unbekannten Kurier am 23. Juli 2023 dem „S.“ übergeben. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 80 Prozent Kokainhydrochlorid, das Amphetaminöl von mindestens 40 Prozent Amphetaminbase (Fall II.5 der Urteilsgründe).
c) Am 18. August 2023 verbrachte die Angeklagte mit V. aus den Niederlanden kommend 5,997 Kilogramm (netto) Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 5,503 Kilogramm Kokainhydrochlorid, 1,996 Kilogramm (netto) MDMA mit einer Wirkstoffmenge von 1,534 Kilogramm MDMA-Base sowie zwei Kilogramm (netto) Ketamin mit einem Wirkstoffgehalt von 90 Prozent in die Bundesrepublik. Diese Betäubungsmittel hatte V. zuvor in den Niederlanden von bislang unbekannten Tätern übernommen (Fall II.9 der Urteilsgründe).
2. Das Landgericht hat gegen die Angeklagte in den Fällen II.5 und II.9 der Urteilsgründe – nach teilweiser Verfolgungsbeschränkung – wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten beziehungsweise vier Jahren und im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zugemessen. Dabei hat es jeweils strafschärfend gewertet, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handele und die nicht geringe Menge erheblich überschritten worden sei.
II.
1. Während die Schuldsprüche bei der auf die Sachrüge veranlassten umfassenden Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten offenbart haben, unterliegt der Strafausspruch insgesamt der Aufhebung.
a) Die Strafkammer hat den von ihr angenommenen Strafschärfungsgrund der besonderen Gefährlichkeit der harten Droge Kokain bei der Angeklagten in keinem der drei Fälle tragfähig begründet.
Soll die besondere Gefährlichkeit einer tatgegenständlichen Droge strafschärfende Berücksichtigung finden, bedarf es der Feststellung, dass der Täter Vorstellungen über die Gefährlichkeit eines Rauschgiftes hatte, das derjenigen des tatgegenständlichen entsprach (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1989 – 1 StR 11/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 5).
Eine solche Feststellung lassen die Urteilsgründe vermissen. Die Strafkammer hat mehrfach ausgeführt, den Angaben der geständigen Angeklagten umfassend Glauben zu schenken. Diese hat sich indes dahin eingelassen, sie habe nicht gewusst, dass sie Kokain transportiert habe. Die Strafkammer hat auch diesen Teil der Einlassung nicht für unglaubhaft erachtet, sondern lediglich den Schluss gezogen, dass die Angeklagte „jedenfalls“ gewusst habe, dass es sich bei den gehandelten Substanzen um „Betäubungsmittel“ gehandelt habe. Damit ist aber eine zumindest billigende Inkaufnahme der Angeklagten zum Umgang mit einer harten Droge nicht belegt. Zwar hat sie eingeräumt, sie habe von der Herstellung und dem Verkauf von Amphetamin durch V. gewusst und irgendwann auch angenommen, dass es sich bei dem Inhalt der von ihr ausgelieferten Päckchen um Amphetamin gehandelt habe. Amphetamin nimmt indes auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz ein, weshalb die Gefährlichkeit dieses Stoffes keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2023 – 2 StR 366/22, NStZ 2023, 757, 758 Rn. 13; Beschluss vom 19. Mai 2022 – 1 StR 83/22, Rn. 4).
b) Darüber hinaus hält der Strafausspruch in den Fällen II.4 und II.5 der Urteilsgründe auch aus weiteren Gründen der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung der Strafkammer trägt – auch eingedenk des nur beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. September 2022 – 2 StR 127/22, Rn. 16 mwN) – die Feststellungen zur jeweiligen Handelsmenge des Kokains nicht.
aa) Soweit die Strafkammer im Fall II.4 der Urteilsgründe davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Inhalt der beiden von der Angeklagten am 4. Juli 2023 an den gesondert Verfolgten P. überreichten Pakete um Kokain handelte, ist ihr Schluss revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei in der Reaktion der gesondert Verfolgten E. und R. P. auf die Verhaftung der Angeklagten und von V. anlässlich deren weiterer Handelsfahrt vom 18. August 2023, bei der unter anderem sechs Kilogramm Kokain bei diesen sichergestellt wurden, den Schluss gezogen, dass die gesondert Verfolgten E. und R. P. auch schon am 4. Juli 2023 mit Kokain beliefert wurden, und dabei auch die hohen Geldsummen, die durch diese gezahlt wurden, gesehen.
Jedoch sind die Feststellungen zur Menge des von der Angeklagten übergebenen Kokains nicht tragfähig unterlegt. Die Strafkammer hat ihre Mengenbestimmung primär auf die Angabe der Angeklagten aus einer polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gestützt, sie habe in K. aus ihrem Rucksack zwei Pakete, die sie mit „ungefähr DIN A 5 Größe“ beschrieb, übergeben. In der Hauptverhandlung hat sie allgemein ausgeführt, die Pakete seien „ungefähr DIN A 5 oder DIN A 6 Größe gewesen und fest“. Das Gewicht sei „ungefähr ein halbes oder ein ganzes Kilogramm“ gewesen.
Vor diesem Hintergrund hätte es einer näheren Begründung bedurft, warum die Strafkammer von einem Gewicht der beiden von der Angeklagten übergebenen Pakete von gerade zwei Kilogramm ausgegangen ist. Nach der Einlassung der Angeklagten bleibt bereits unklar, ob es sich bei ihrer Angabe von Schätzgrößen („ungefähr DIN A 5 oder DIN A 6“) um unterschiedliche Größen anlässlich verschiedener Übergaben oder um eine ungefähre Schätzung der stets gleichen Päckchengrößen handelte. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer weiteren Schätzung, das Gewicht der Päckchen habe „ungefähr ein halbes oder ein ganzes Kilogramm“ betragen. Da auch die weiteren von der Strafkammer dargestellten Beweismittel hierzu keine nähere Erkenntnis liefern, bleibt letztlich offen, worauf die Mengenschätzung der Strafkammer im Fall II.4 der Urteilsgründe fußt.
bb) Auch im Fall II.5 der Urteilsgründe trägt die Beweiswürdigung die Feststellung der gehandelten Kokainmenge nicht.
Die Strafkammer hat ihre Feststellungen in diesem Fall maßgeblich auf Chatverläufe zwischen V. und dem unbekannten Abnehmer des Kokains „S.“ gestützt. Nachdem V. mit „S.“ über die Lieferung von 30 Litern Amphetaminöl zum Preis von 1.900 Euro je Liter übereingekommen war, fragte dieser V., wie es mit „c“ aussehe und ob der Mitangeklagte da „etwas Neues“ habe. V. antwortete, momentan sei „Kolumbia“ besser. Er könne eine Probe mit einpacken. „S.“ reagierte mit: „Ja bitte wieder 10 bitte“. Im Zuge der späteren Abwicklung des Geschäftes schrieb V. dem „S.“, dass „er schon alles in die Wege geleitet habe mit Holland und […] gerade auf dem Weg rüber sei wegen seinem Öl“. Daraufhin ermahnte „S.“ den V., dass er „bitte an die ‚Cola Probe‘ denken“ solle, was dieser bestätigte.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, dass mit der Bestellung von „10“ eine Mengengröße von zehn Kilogramm Kokain gemeint gewesen sei, damit begründet, dass „S.“ gegenüber V. weiterhin angegeben habe, wegen der Festnahme seines bisherigen Kontaktes 70.000 Euro verloren zu haben – was dem Marktwert von zwei Kilogramm Kokain entspreche –, und V. den „aus F.“, womit „S.“ gemeint gewesen sei, in einem aufgezeichneten Gespräch als einen der größten Abnehmer bezeichnet habe. Zudem bestätige eine Videoaufzeichnung, die V. und den Kurierfahrer des „S.“ mit einer prall gefüllten IKEA-Tüte, einer Papiertüte und einer Einkaufstüte zeige, diese Mengenangabe.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand; sie sind lückenhaft. Die Strafkammer hat es angesichts des Umstandes, dass sich die von ihr herangezogene Kommunikation zwischen V. und „S.“ ausdrücklich auf eine „Probe“ bezog, versäumt, sich mit der naheliegenden Möglichkeit auseinanderzusetzen, dass es sich bei der vereinbarten Kokainmenge lediglich um eine solche von zehn Gramm handelte. Dass „S.“ in der Vergangenheit durch die Festnahme eines anderen Kontakts 70.000 Euro verloren hatte, belegt weder für sich noch in Verbindung mit den weiteren erörterten Beweismitteln tragfähig, dass es sich auch bei der hiesigen Kokainlieferung „zur Probe“ um eine solche im Kilobereich handelte. Die Abnahme einer Menge von 30 Litern Amphetaminöl zum Preis von insgesamt 57.000 Euro könnte zudem, was die Strafkammer ebenfalls nicht in den Blick genommen hat, bereits für sich sowohl die Äußerung des V. über die Eigenschaft des „S.“ als Großabnehmer als auch die auf der Videoaufzeichnung sichtbare raumgreifende Übergabe der Betäubungsmittel erklären.
Zudem wäre zu erörtern gewesen, warum hinsichtlich des Amphetaminöls ausweislich der Chatkommunikation Preisverhandlungen zwischen V. und „S.“ stattfanden, während gleichzeitig eine Lieferung einer großen Menge hochwertigen Kokains ohne jeglichen Austausch über den Preis stattgefunden haben soll.
cc) Die aufgezeigten Rechtsfehler in den Fällen II.4 und II.5 der Urteilsgründe lassen die Schuldsprüche wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unberührt. Im Fall II.4 der Urteilsgründe ist jedenfalls eine Gesamthandelsmenge von einem Kilogramm beweiswürdigend belegt. In Fall II.5 der Urteilsgründe überschreitet bereits die vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Handelsmenge von 30 Litern Amphetaminöl mit 40 Prozent Amphetaminbase die nicht geringe Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. BGH, Urteile vom 11. April 1985 – 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169 ff. und vom 28. Oktober 2004 – 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 312).
c) Die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.
2. Der Einziehungsausspruch unterfällt – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – insgesamt der Aufhebung.
Soweit die Strafkammer im Fall II.4 der Urteilsgründe zunächst festgestellt hat, dass die Angeklagte einen „unbekannten Geldbetrag […] von K. nach E. transportierte“, im Zuge der Einziehungsentscheidung den „transportierten Kaufpreis für das Kokain auf 65.000 EUR“ geschätzt und nach Abzug eines Sicherheitsabschlags „für diesen Transport sodann eine Summe von 60.000 EUR“ veranschlagt hat, teilt sie die Grundlagen ihrer Schätzung nicht mit. Soweit hierfür die Lieferung von zwei Kilogramm Kokain in Betracht kommt, ist die Handelsmenge wie dargestellt nicht belegt. Tragfähig festgestellt ist lediglich die Entnahme eines Kurierlohns durch die Angeklagte in Höhe von 500 Euro aus dem „unbekannten Geldbetrag“. Da die Angeklagte auf die Herausgabe des sichergestellten Bargelds in Höhe von 520 Euro verzichtet hat, ist der daraus resultierende Einziehungsanspruch, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hinweist, erloschen.
Soweit die Strafkammer im Fall II.5 der Urteilsgründe von einem der Angeklagten überlassenen Kurierlohn in Höhe von 500 Euro ausgegangen ist, beruht dieser wiederum allein auf einer Schätzung. Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass allein der Umfang und der Wert des Erlangten einer Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB zugänglich sind, nicht aber die Frage, ob dem Angeklagten tatsächlich etwas nach § 73 Abs. 1 StGB zugeflossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2025 – 5 StR 755/24, Rn. 8). Auf welcher Basis sich die Strafkammer davon überzeugt hat, dass der Angeklagten im Fall II.5 der Urteilsgründe 500 Euro zur eigenen Verfügungsgewalt zugeflossen sind, wird aus den Urteilsgründen jedoch nicht deutlich.
3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind nur insoweit von den aufgezeigten Rechtsfehlern betroffen, als sie die Menge des tatgegenständlichen Kokains sowie die zugeflossenen Taterlöse und den Kurierlohn in den Fällen II.4 und II.5 der Urteilsgründe betreffen. Dabei hebt der Senat auch die Feststellung zum Zufluss der 500 Euro im Fall II.4 der Urteilsgründe auf, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine umfassende Überprüfung der Einziehungsentscheidung zu ermöglichen. Im Übrigen sind die Feststellungen rechtsfehlerfrei und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind – wie stets – möglich.
Sollte dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht jenseits des rechtsfehlerfrei festgestellten vorsätzlichen Transports von Betäubungsmitteln durch die Angeklagte keine Feststellung möglich sein, dass diese eine weitergehende Vorstellung vom Umgang mit Kokain oder einer vergleichbaren harten Droge hatte, könnte im Rahmen der Strafzumessung gegebenenfalls tatschulderhöhend berücksichtigt werden, dass sie die für das Rechtsgut der Volksgesundheit riskanten Kurierfahrten antrat, ohne die Art des transportierten Rauschgifts zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 – 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574, 575 Rn. 18).
Menges RiBGH Meyberg befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu signieren.
Menges Grube Schmidt RiBGH Dr. Zimmermann befindet sich auf einer Dienstreise und ist deshalb gehindert zu signieren.
Menges Vorinstanz:
Landgericht Köln, 30.10.2024 - 324 KLs 6/24 187 Js 199/22
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