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III ZB 80/19

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 80/19 BESCHLUSS vom 28. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:280121BIIIZB80.19.1 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 13. Zivilsenat - vom 6. Dezember 2019 - 13 W 102/19 - wird als unzulässig verworfen.

Streitwert: 4.020 €

Gründe:

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZB 47/19 (WM 2020, 1625; zustimmend Dörrscheidt/Hettenbach, EWiR 2020, 713 f; Kruis, WuB 2020, 643 f; im Ergebnis ebenso Sänger, jurisPRBKR 11/2020 Anm. 2), mit dem über einen gleichgelagerten Sachverhalt entschieden wurde und in dessen zugrundeliegendem Verfahren dieselbe Vorinstanz, dieselbe Beklagte und dieselben Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof beteiligt waren.

Wegen der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der Streitwertfestsetzung wird auf die Randnummern 14 und 15 des Senatsbeschlusses Bezug genommen.

Herrmann Tombrink Herr Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Arend und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böttcher haben an der der Entscheidung zugrundeliegenden Beratung im Wege der Videokonferenz teilgenommen. Sie sind wegen infektionsschutzbedingter Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.

Herrmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2019 - 334 O 110/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.12.2019 - 13 W 102/19 -

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