Paragraphen in 4 StR 415/17
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4 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 415/17 BESCHLUSS vom 26. September 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
An der Beschlussverwerfung ist der Senat nicht durch den „gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO“ gestellten Antrag des Generalbundesanwalts gehindert; denn die damit erstrebte Änderung des Schuldspruchs in (tateinheitlich begangenen) unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (statt unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln) würde nicht im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO zugunsten des Angeklagten wirken.
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin ECLI:DE:BGH:2017:260917B4STR415.17.0
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