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3 StR 10/14

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 10/14 URTEIL vom 15. Mai 2014 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 2014, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Mayer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M.

D. ,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin F.

D. ,

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten H. D. gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Juni 2013 werden verworfen.

Der Angeklagte H. D.

trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten H. D. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. D. hat es freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Beanstandungen dagegen, dass der Angeklagte H. D. nicht wegen Mordes verurteilt worden ist, und beanstandet den Freispruch des Angeklagten M. D. . Die Revision des Angeklagten H. D. erhebt die allgemeine Sachrüge.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war das Landgericht nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit den von der Beschwerdeführerin im Einzelnen benannten Gesprächsinhalten ausdrücklich auseinanderzusetzen, da deren Bedeutsamkeit nicht auf der Hand lag. Ebenso musste sich die Strafkammer nicht zur Erstreckung der Beweisaufnahme auf die Kurzmitteilungen zwischen dem Opfer und dem Zeugen P. veranlasst sehen. Die Beweiswürdigung hält der Überprüfung auf Rechtsfehler im Revisionsverfahren stand.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten H. D. hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben.

Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol

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