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V ZB 4/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 4/12 BESCHLUSS vom 23. Januar 2013 in der Zurückschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 13. Dezember 2011 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 15. Dezember 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis NeuUlm auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 12. Dezember 2011 von Österreich kommend in Begleitung seiner Ehefrau, die eine bis zum 31. Dezember 2011 gültige Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besaß, in das Bundesgebiet ein. Er wurde im Zug auf der Fahrt von Salzburg nach Karlsruhe in Höhe Neu-Ulm bei einer Polizeikontrolle vorläufig fest- und in polizeilichen Gewahrsam genommen, weil er lediglich über eine Identitätskarte der Republik Kosovo, jedoch weder über einen Reisepass mit dem erforderlichen Visum noch über einen anderen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verfügte.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 13. Dezember 2011 die Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die von dem Betroffenen noch im Termin vor dem Amtsgericht zu Protokoll eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Abschiebungshaft spätestens am 11. März 2012 ende. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Auf seinen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2012 den Vollzug der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt, worauf er aus der Haft entlassen worden ist.

II.

Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Sicherungshaft zu Recht wegen der unerlaubten Einreise des Betroffenen in das Bundesgebiet und wegen des Verdachts, dass der Betroffene sich einer Abschiebung entziehen werde, angeordnet. Sein Vorbringen, er habe lediglich seine sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltende Ehefrau und seine zwei Kinder aufsuchen wollen, rechtfertige keine andere Beurteilung, weil dadurch nicht ausreichend glaubhaft gemacht sei, dass er sich einer Abschiebung nicht entziehen wolle.

III.

Die nach Erledigung der Hauptsache infolge der Entlassung des Betroffenen aus der Haft gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 i.V.m. mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 210, 150, 151 Rn. 9 f.) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 14. Februar 2012 Bezug. Neue rechtliche Gesichtspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung bei der Endentscheidung über die Rechtsbeschwerde führen könnten, haben sich nicht ergeben.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 13.12.2011 - XIV 13/11 LG Memmingen, Entscheidung vom 15.12.2011 - 42 T 1942/11 -

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