Paragraphen in 2 ARs 285/19
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 285/19 2 AR 208/19 BESCHLUSS vom 22. Januar 2020 in der Bewährungssache gegen wegen Diebstahl u. a. Az.: 268 - 273 Js 2152/13 (57/14) Bwh1 Amtsgericht Tiergarten ECLI:DE:BGH:2020:220120B2ARS285.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Januar 2020 beschlossen:
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.
Gründe: I.
Das Amtsgericht Mainz hat gegen den Verurteilten am 8. Juni 2016 eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsüberwachung wurde einverständlich dem Amtsgericht Bernau, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hatte, übertragen.
Bereits zuvor war er durch Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 24. März 2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten aus den Einzelstrafen der Urteile des Amtsgerichts Mainz und des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten gebildet und diese bis zum 7. Juni 2018 zur Bewährung ausgesetzt. Eine Entscheidung zur Bewährungsüberwachung wurde nicht getroffen. Ein Straferlass ist bisher nicht erfolgt.
Die beteiligten Amtsgerichte streiten nunmehr über die Zuständigkeit für die weiteren nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen.
II. 4 Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 5 Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Berlin-Tiergarten. 6 Die vom Amtsgericht Bernau übernommene Bewährungsaufsicht hat durch den nachträglich ergangenen Gesamtstrafenbeschluss ihre Grundlage verloren, da die vom Amtsgericht Mainz verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in der neu gebildeten Gesamtstrafe aufgegangen ist. 7 Die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen richtet sich daher nach § 462a Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 2 ARs
95/02). Zuständig ist danach das Amtsgericht Berlin-Tiergarten, das gemäß § 460 StPO den Gesamtstrafenbeschluss erlassen hat, als Gericht des ersten Rechtszugs.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng
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