Paragraphen in 5 StR 645/13
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 55 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 55 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 645/13 BESCHLUSS vom 23. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass die Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Leipzig vom 14. September 2012 (214 Cs 711 Js 45461/12) und vom 27. September 2012 (214 Cs 711 Js 46145/12) in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten einbezogen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Urteilstenor lässt sich aufgrund der „Einbeziehung der Einzelstrafe der Strafbefehle des Amtsgerichts Leipzig vom 14.09.2012 (214 Cs 711 Js 46145/12)“ noch hinreichend entnehmen, dass neben der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 14. September 2012 (214 Cs 711 Js 45461/12) auch die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 27. September 2012 (214 Cs 711 Js 46145/12) – nach Auflösung der aus diesen Strafen nachträglich gebildeten Gesamtstrafe – einbezogen worden ist, wie es rechtsfehlerfreier Anwendung des § 55 StGB entsprach.
Basdorf Berger Schneider Bellay König
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1 | 55 | StGB |
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