Paragraphen in VI ZR 547/19
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 547/19 BESCHLUSS vom 27. April 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:270421BVIZR547.19.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller und den Richter Böhm beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 13. November 2019 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2. Die beabsichtigte Revision des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Beklagte hat dem Kläger insbesondere nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2020 - VI ZR 889/20, juris; Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84; vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, z.V.b).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 25.000,00 €
Seiters Müller Offenloch Böhm Oehler Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.11.2018 - 11 O 130/18 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 13.11.2019 - 13 U 274/18 -
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