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5 StR 130/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 130/25 BESCHLUSS vom 27. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:270825B5STR130.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte in den Fällen B.I. bis B.III. der Urteilsgründe schuldig ist des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 1.003 Fällen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit unrichtigem Dokumentieren einer Testung.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 1.003 Fällen, davon in 224 Fällen in je zwei tateinheitlichen Fällen, in weiteren 335 Fällen in je drei tateinheitlichen Fällen und in 26 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem „Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz“ sowie wegen Betruges und wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe (Elektroimpulsgerät ohne Prüfzeichen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner Einziehungsentscheidungen getroffen und der Angeklagten für die Dauer von drei Jahren die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt. Die dagegen gerichtete, mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten führt allein zu einer Klarstellung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

a) Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war lediglich der Schuldspruch wegen tateinheitlichen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz (§ 75a Abs. 1 Nr. 1 IfSG) in 26 Fällen zur Klarstellung nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in das „unrichtige Dokumentieren einer Testung“ abzuändern; im Übrigen hat der Senat von der Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit hinsichtlich des abgeurteilten Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse aus Gründen der Übersichtlichkeit abgesehen.

b) Der Senat bemerkt zum Schuldspruch wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 Abs. 1 StGB ergänzend zur Antragschrift des Generalbundesanwalts:

aa) Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt.

Die Approbation der Angeklagten ruhte zwar auf Anordnung der zuständigen Behörde ab dem 1. Februar 2022. Das Ruhen führte aber nicht dazu, dass die Angeklagte bei den anschließend begangenen Taten nicht mehr von dem von § 278 StGB vorausgesetzten Täterkreis erfasst wurde. Denn die Ruhensanordnung lässt im Gegensatz zu Rücknahme oder Widerruf der Approbation den ärztlichen Status unberührt, der Betroffene bleibt mithin auch während des Ruhens Arzt, er darf den ärztlichen Beruf nur nicht mehr ausüben (vgl. Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 6 BÄO Rn. 2, 41; Heyers/Bergmann/Krekeler in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl., § 6 BÄO Rn. 1; Rehborn in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl., § 8 Rn. 7; Quaas in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl., § 13 Rn. 27; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 4. April 2006 – 14 A 104.04).

bb) Die von der Angeklagten im Vorfeld des beabsichtigten Verkaufs erstellten personalisierten Gesundheitszeugnisse waren ausgestellt im Sinne von § 278 Abs. 1 StGB; einer Herausgabe an eine andere Person bedurfte es zur Vollendung der Tathandlung nicht (vgl. MüKo-StGB/Erb, 4. Aufl., § 278 Rn. 5; TK-StGB/Schuster, 31. Aufl., § 278 Rn. 4; Matt/Renzikowski/Maier, StGB, 2. Aufl., § 278 Rn. 7; aA LK/Zieschang, StGB, 13. Aufl., § 278 Rn. 27; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 278 Rn. 4).

c) Die Strafaussprüche in den nach dem 23. November 2021 begangenen Straftaten des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung) halten rechtlicher Prüfung stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu aufgeführt:

Das Landgericht hat bei den nach dem 23. November 2021 begangenen Taten den für besonders schwere Fälle geltenden Strafrahmen des § 278 Abs. 2 Satz 1 StGB zugrunde gelegt (UA S. 155 f.). Zwar stellt nach § 278 Abs. 2 Satz 2 StGB das gewerbsmäßige Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse nur dann regelmäßig einen besonders schweren Fall dar, wenn es sich auf „Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten“ bezieht (missverständlich UA S. 155; zum eindeutigen Gesetzeswortlaut vgl. Bericht des Hauptausschusses des Deutschen Bundestags BT-Drs. 20/89, S. 20). Solche Testzertifikate waren Gegenstand nur eines Teils der nach dem 23. November 2021 begangenen Taten, nämlich der Taten unter B.III.45 bis 70 der Urteilsgründe.

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber noch zu entnehmen, dass das Landgericht im Anschluss an die dahingehenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschriften auch bei den übrigen nach dem 23. November 2021 begangenen Taten besonders schwere Fälle aufgrund der Vergleichbarkeit des jeweils ausgestellten Gesundheitszeugnisses mit einem „Impfnachweis oder Testzertifikat betreffend übertragbare Krankheiten“ bejaht hat.

Dem schließt sich der Senat an.

Cirener RiBGH Gericke ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.

Cirener Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 17.06.2024 - 15 KLs 734 Js 35923/21

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 278 StGB
2 6 BÄO
2 349 StPO
1 75 IfSG
1 260 StPO
1 354 StPO

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