Paragraphen in 2 ARs 456/13
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1 | 304 | StPO |
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1 | 304 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 456/13 2 AR 321/13 BESCHLUSS vom 17. Juli 2014 in der Anzeigesache gegen
1. 2.
wegen versuchten Betrugs u.a.
Antragsteller:
Az.: 1 Js 453990/13 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 24 Zs 888/13, 22 AR 649/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 1 Ws 182/13 Oberlandesgericht Stuttgart Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2014 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung vom 9. April 2014 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss abzuändern. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart ist - was dem Beschwerdeführer vorab mitgeteilt worden ist - der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO entzogen.
Fischer Krehl Zeng
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1 | 304 | StPO |
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