Paragraphen in 5 StR 266/19
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 266/19 BESCHLUSS vom 18. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte bezüglich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 32,70 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Mosbacher König Köhler Berger ECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR266.19.0
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1 | 4 | StPO |
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