Paragraphen in 2 StR 368/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 368/20 BESCHLUSS vom 21. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2021 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die sichergestellten 535,18 g Marihuana, 32,30 g Amphetaminzubereitung, 29,147 g Tabletten mit MDMA-Zubereitung und 49,13 g Haschisch eingezogen werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Eschelbach Appl Zeng Krehl Vorinstanz: Aachen, LG, 22.06.2020 - 102 Js 1143/19 63 KLs 6/20 ECLI:DE:BGH:2021:210121B2STR368.20.0
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen