• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IV ZR 158/13

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 158/13 BESCHLUSS vom 8. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 8. Januar 2014 beschlossen:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Beschwerde des Beklagten die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 4. April 2013 zugelassen, soweit der Widerklageantrag zu IV abgewiesen worden ist. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Revisionszulassung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 289.000 € und für die außergerichtlichen Kosten 295.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 98% anzusetzen sind.

Gründe:

I. Die Parteien sind Geschwister und streiten im Rahmen einer Erbauseinandersetzung wechselseitig um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass ihrer Eltern. Die am 10. Dezember 1994 verstorbene Mutter der Parteien - der Vater war vorverstorben - setzte diese testamentarisch als Erben zu je 1/2 ein. Die Parteien haben hinsichtlich Klage und Widerklage verschiedene Anträge gestellt. Das Landgericht hat mit Teilanerkenntnis-, Zwischenfeststellungs- und Teilurteil vom 15. Februar die Klägerin u.a. verurteilt, dem Beklagten Auskünfte aus der Vermietung und Verpachtung des Grundstücks R.

für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erteilen. Die weitergehenden Widerklageanträge I, IV und VI hat es abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte u.a. beantragt, dass der mit Ziff. V des Urteils abgewiesene Widerklageantrag Ziff. IV, nämlich, dass die Klägerin nach erteilter Auskunft verurteilt wird,

dem Beklagten die hälftigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Anwesens R.

für den Zeitraum ab dem 10. Dezember 1994 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen, soweit die Einkünfte nicht für sachgerechte gemeinsame Zwecke der Erbengemeinschaft verwendet wurden, antragsgemäß verbeschieden wird. Das Berufungsgericht hat die wechselseitigen Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzulassen, soweit der Widerklageantrag zu IV abgewiesen worden ist. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zulassung der Revision folgt aus einem entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Weder dem Urteil des Landgerichts noch dem des Berufungsgerichts kann mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, ob und mit welchem Inhalt über den Widerklageantrag zu IV entschieden wurde.

Das Landgericht hat in seinem Urteil die Klägerin verurteilt, dem Beklagten Auskunft aus der Vermietung und Verpachtung des Grundstücks R.

für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erteilen. Den Widerklageantrag zu IV hat es im Tenor abgewiesen. In den Entscheidungsgründen auf Seite 26 des Urteils heißt es demgegenüber: “Die Widerklageanträge III und IV sind begründet.“ In dem entsprechenden Abschnitt der Entscheidungsgründe folgen sodann jedoch Ausführungen, die sich lediglich auf die Begründetheit der mit der Widerklage geltend gemachten Auskunftsanträge zu II und III beziehen. Eine Begründung zu dem mit der Stufenklage verfolgten Zahlungsantrag (Widerklageantrag zu IV) fehlt demgegenüber. Insoweit ist wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Entscheidungsgründen unklar, ob das Landgericht über den Widerklageantrag zu IV überhaupt entschieden hat und - falls dies der Fall gewesen sein sollte - ob es diesem stattgegeben oder ihn abgewiesen hat. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung auf diesen Widerspruch ausdrücklich hingewiesen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag offenbar nicht zur Kenntnis genommen. Es hat sich hiermit in der Sache nicht befasst, sondern die Berufung des Beklagten insgesamt zurückgewiesen. Das steht wiederum in Widerspruch zu den Urteilsgründen des Berufungsgerichts, wenn es dort (S. 10 f.) heißt:

"Soweit das Landgericht hinsichtlich des Widerklageantrags Ziffer IV. des Beklagten ausgesprochen hat, dass die Klä- gerin nach erteilter Auskunft verurteilt wird, dem Beklagten die hälftigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Anwesens R.

für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erteilen hat, im Übrigen den weitergehenden Antrag des Beklagten und Widerklägers abgewiesen hat, hat das Landgericht richtig entschieden…

Das Berufungsgericht folgt in beiden Fällen der hierzu vom Landgericht aufgezeigten Argumentation." Insoweit übersieht das Berufungsgericht, dass das Landgericht im Tenor seiner Entscheidung den Widerklageantrag zu IV abgewiesen, ihm in den Entscheidungsgründen jedenfalls dem Wortlaut nach stattgegeben hat, inhaltliche Ausführungen hierzu indessen fehlen, so dass gerade nicht feststeht, ob das Landgericht diesem Widerklageantrag stattgegeben, ihn abgewiesen hat oder über diesen nicht befinden wollte. Insoweit konnte das Berufungsgericht sich nicht ohne weitere Begründung der - tatsächlich nicht vorhandenen - Argumentation des Landgerichts anschließen. Es wird nunmehr nach Zurückverweisung der Sache zu entscheiden haben, ob der Widerklageantrag zu IV begründet ist.

III. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch insoweit die auf Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Mayen Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Felsch Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 15.02.2012 - 26 O 15419/04 OLG München, Entscheidung vom 04.04.2013 - 17 U 1091/12 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IV ZR 158/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 544 ZPO
2 103 GG
1 3 GG
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 3 GG
2 103 GG
1 543 ZPO
3 544 ZPO

Original von IV ZR 158/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IV ZR 158/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum