Paragraphen in 5 StR 539/13
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 539/13 BESCHLUSS vom 9. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die fehlende Ordnungsmäßigkeit der psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten durch den bestellten Sachverständigen T.
sowie inhaltliche Mängel des – nach dem Revisionsvortrag allein von dem Weiterbildungsassistenten A. erarbeiteten – vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachtens geltend macht, ist unzulässig,
da die Revision versäumt hat, dieses Gutachten vollständig vorzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Basdorf Sander Schneider Dölp König
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