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5 StR 539/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 539/13 BESCHLUSS vom 9. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2014 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die fehlende Ordnungsmäßigkeit der psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten durch den bestellten Sachverständigen T.

sowie inhaltliche Mängel des – nach dem Revisionsvortrag allein von dem Weiterbildungsassistenten A. erarbeiteten – vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachtens geltend macht, ist unzulässig,

da die Revision versäumt hat, dieses Gutachten vollständig vorzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Basdorf Sander Schneider Dölp König

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