Paragraphen in 3 StR 135/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 154 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
2 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 135/14 BESCHLUSS vom 24. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2014 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Dezember 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 9. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Brandstiftung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, versuchter Brandstiftung und Diebstahls verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen versuchter Brandstiftung, wegen Diebstahls mit Waffen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 9. der Urteilsgründe wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Folge.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann mit Blick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (zweimal vier Jahre, einmal drei Jahre, einmal ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr und sechs Monate, einmal ein Jahr und drei Monate, zweimal ein Jahr und zwei Monate sowie einmal neun Monate) ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Strafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.
Becker Mayer Hubert Gericke Schäfer
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 154 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
2 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen