Paragraphen in V ZR 159/14
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2 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 159/14 BESCHLUSS vom 12. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Kläger beschränken sich darauf, neuen Sachvortrag zu halten.
Stresemann Weinland Schmidt-Räntsch Göbel Brückner Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 27.12.2013 - 4 O 995/07 OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.04.2014 - 12 U 21/14 -
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