Paragraphen in 6 StR 239/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 239/20 BESCHLUSS vom 27. August 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2020:270820B6STR239.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24. April 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar genügt die Darstellung des DNA-Untersuchungsergebnisses nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 f.). Der Senat kann jedoch angesichts des Beweisergebnisses im Übrigen ausschließen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Schwerin, LG, 24.04.2020 - 120 Js 25382/19 32 KLs 26/19
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1 | 349 | StPO |
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